Erziehungsauftrag bezeichnet die an Eltern und Staat gerichtete Forderung, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern und zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen.
Der elterliche Erziehungsauftrag leitet sich ab aus Artikel 6 (2) GG, der Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht zuerkennt. Der staatliche Erziehungsauftrag leitet sich ab aus Artikel 7 (1) GG, der das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt.
Eltern haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein Vorrecht,[1] die Erziehung ihres Kindes nach eigenem Ermessen zu gestalten. Dieser Grundsatz gilt nicht in Bezug auf die Gestaltung des Schulunterrichtes, in welcher der staatliche Erziehungsauftrag laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet ist.[2] Abgesehen davon ist ein staatlicher Eingriff in die elterliche Erziehung nur bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohls rechtens.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Erstmals BVerfG, 29. Juli 1968 – 1 BvL 20/63; 1 BvL 31/66; 1 BvL 5/67 (Volltext online ( vom 6. Oktober 2014 im Internet Archive)) Leitsätze: „3. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern gegenüber dem Staat den Vorrang als Erziehungsträger. Dieses Elternrecht enthält als wesensbestimmenden Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder; Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen, können sich gegenüber staatlichen Eingriffen zum Wohle des Kindes nicht auf das Elternrecht berufen. 4. Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) beruht in erster Linie auf dem Schutzbedürfnis des Kindes, dem als Grundrechtsträger eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zukommt.“
- ↑ BVerwG 6 B 65.07, Beschluss vom 8. Mai 2008 (Vollversion) Zitat: „Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt. Vielmehr ist der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule (Art. 7 Abs. 1 GG) dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu. Der Staat muss deshalb in der Schule zwar die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt. In diesem Rahmen darf er aber grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele in der Schule verfolgen. Dabei beschränkt sich der Auftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, nicht auf die Vermittlung von Wissensstoff, sondern hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70 u. a. – BVerfGE 34, 165 <183>; Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 u. a. – BVerfGE 47, 46 <71 f.> und vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 <21>). Die gesetzliche Schulpflicht dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung dieses staatlichen Erziehungsauftrags (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2003 – 1 BvR 436/03 – DVBl 2003, 999).“