Neben dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag erhalten in Deutschland seit dem Jahre 2002 alle Eltern einen „Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung“, kurz Erziehungsfreibetrag, für jedes ihrer Kinder.
Allgemeines
Der Erziehungsfreibetrag ist in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelt. Er wurde mit dem zweiten Gesetz zur Familienförderung[1] ab dem Jahre 2002 als einheitlicher Freibetrag eingeführt. Der typisierte Freibetrag geht davon aus, dass bei kleineren Kindern üblicherweise der Betreuungsaufwand überwiegt, der dann mit zunehmendem Alter durch den Erziehungsaufwand und schließlich dem Ausbildungsaufwand abgelöst wird. Der Bedarf wird den Eltern daher ohne Nachweispflicht steuermindernd zuerkannt. Es handelt sich um einen Teil des Familienleistungsausgleichs. Bis 2001 wurde ein Betreuungsfreibetrag veranschlagt.
Der Erziehungsfreibetrag hatte bis 2020 eine Höhe von 2.640 € jährlich. Seit 2021 beträgt er 2.928 Euro. Verheirateten Eltern, die gemeinsam veranlagt werden, steht er in dieser Höhe zu – in allen anderen Fällen wird er hälftig aufgeteilt, d. h., jeder Elternteil erhält 1.464 Euro.[2]
Kritik
Der Deutsche Juristinnenbund übte Kritik an dieser steuerlichen Freistellung. Eine progressionsabhängige Entlastung zu Gunsten Einkommensstärkerer sei mangels Anknüpfung an das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht gerechtfertigt. Zudem fördere ein derartiger pauschaler Freibetrag Einverdienstehen: er behindere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, da er tatsächliche finanzielle Aufwendungen für die Betreuung nicht berücksichtige. Zugleich benachteilige er nichterwerbstätige Alleinerziehende, da die Absetzbarkeit ein Erwerbseinkommen voraussetzt.[3]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BStBl I 2001
- ↑ BMFSFJ - Freibeträge für Kinder. 4. Januar 2021, abgerufen am 13. August 2021.
- ↑ Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG)“ – BT-Drucksache 16/10809 – sowie zur Stellungnahme des Bundesrates – BR-Drucksache 753/08. Deutscher Juristinnenbund, 21. November 2008, ehemals im ; abgerufen am 12. Oktober 2009. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven.) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (nicht mehr online verfügbar)