Bei dem Titel eines Fachanwalts für Steuerrecht handelt es sich um eine Fachanwaltsbezeichnung des deutschen Berufsrechts der Rechtsanwälte.
Der Fachanwalt für Steuerrecht gehört zu den ältesten deutschen Fachanwaltsbezeichnungen, die in § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung genannt sind.
Rechtsgebiete der Ausbildung
Inhaltlich wird der Titel durch die in § 9 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Dies sind:
- Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts des Jahresabschlusses (§ 9 Nr. 1 FAO),
- Allgemeines Abgabenrecht einschließlich des Bewertungs- und Verfahrensrechts (§ 9 Nr. 2 FAO),
- das besondere Steuer- und Abgabenrecht in den Teilbereichen Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbssteuer sowie Erbschafts- und Schenkungsteuer (§ 9 Nr. 3 FAO),
- Grundzüge des Verbrauchssteuer-, Außensteuer- und Steuerstrafrechts (§ 9 Nr. 4 FAO).
Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Steuerrechts, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. b FAO den Nachweis von 50 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle. Unter diese Fälle müssen mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren, also Einspruchs- oder Klageverfahren, fallen. Weiter müssen sich jeweils mindestens fünf Fälle auf mindestens drei der in § 9 Nr. 3 FAO genannten Rechtsgebiete beziehen.
Statistik
Zum 1. Januar 2018 sind 4.942 Fachanwälte in Deutschland zugelassen[1], sodass dies zahlenmäßig die drittgrößte Fachanwaltschaft nach dem Fachanwalt für Arbeitsrecht und dem Fachanwalt für Familienrecht ist.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF; 146 kB)