Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14j der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.q FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Diese Mindestanzahl von Fällen beträgt beim Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 80, wobei in mindestens 20 dieser Fälle auch ein gerichtliches Verfahren geführt worden sein muss. Ferner müssen sich von den 80 Fällen mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO genannten Bereiche beziehen.
Nach § 14j der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:
- 1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaften), Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
- 2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
- 3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung (Presserecht),
- 4. Rundfunkrecht,
- 5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
- 6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
- 7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
Statistik
Zum 1. Januar 2018 sind 381 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF; 146 kB)