Der Fahrprüfer (in Deutschland: Fahrerlaubnisprüfer) nimmt die theoretische und praktische Fahrprüfung zum Erwerb des Führerscheins ab. In der Schweiz und in Liechtenstein übernimmt der Verkehrsexperte diese Rolle.
Nationales
Europa
Die Tätigkeit des Fahrprüfers wurde schon in der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein (EU-Führerscheinrichtlinie, Abs. 11. Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen)[1] europaweit zumindest in Grundzügen einheitlich geregelt. Die Neufassung 2006/126/EG[2] setzt Mindestanforderungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers und Anforderungen an die Ausbildung von Fahrprüfern (Präambel 18, Art. 10, und Anhang IV Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen).
In der Praxis zeigte eine Untersuchung von 2009,[3] dass Prüfer mindestens zwischen 20 (Polen) bis 28 Jahre (Niederlande) alt sein mussten, die geforderte Mindestbildung zwischen ungeregelt (Vereinigtes Königreich), höherer Schulbildung (etwa Belgien, Niederlande, Frankreich) und tertiärem Abschluss (Deutschland, Österreich) variierte, die vorausgesetzte Fahrpraxis für Klasse B ohne Rechtsvorschrift (Deutschland, Luxemburg) über 2 Jahre (Portugal, Spanien) bis 7 Jahre (Belgien) und 10 Jahre (Niederlande), und insbesondere Verkehrsdelikte und Vorstrafen als Ausschlusskriterien europaweit noch nicht einheitlich geregelt waren.
Zu den heutigen geforderten Befähigungen[4] gehören bestimmte Sachkenntnisse, Forderungen an die Qualität der Dienstleistung (wie klare Kommunikation, nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber), Weiterbildungsmaßnahmen (insbesondere Wiederholungsprüfung nach zweijähriger Berufspause, Anhang IV 4.2.5), sowie:
- für Führerscheine der Klasse B (Anhang IV 2.1):
- seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse,
- mindestens das 23. Lebensjahr vollendet
- ein beruflicher Befähigungsnachweis für einen Abschluss der Stufe 3 (Grundausbildungsabschluss entsprechend 85/368/EWG)
- darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein
- für die übrigen Klassen (Anhang IV 2.2):
- Inhaber eines Führerscheins der betreffenden Klasse
- drei Jahre Ausübung des Berufs des Fahrprüfers für Klasse B (also mindestens 27 Jahre alt)
- und beruflicher Befähigungsnachweis und kein Fahrlehrer entsprechend wie oben
Dazu kommen Sonderregelungen diverser Klassen.
Die Staaten sind verpflichtet, Ausbildung, Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung zu regeln und betreiben.
Zur Harmonisierung wurde die International Commission for Driver Testing (CIECA) gegründet, zu der heute neben vielen europäischen Staaten auch Tunesien, Quebec (Kanada), Korea und die Vereinigten Arabischen Emirate angehören.[5]
Deutschland: Fahrerlaubnisprüfer
Fahrerlaubnisprüfer[6] sind entweder
- amtlich anerkannte Sachverständige (aaS),[7]
- amtlich anerkannte Sachverständige mit Teilbefugnis (aaSmT)[8] oder
- amtlich anerkannte Prüfer (aaP).[9]
Die Fahrerlaubnisprüfer sind angestellt bei der für den jeweiligen Prüfungsort zuständigen Technischen Prüfstelle. In den alten Bundesländern ist dies der TÜV und in den neuen Bundesländern der DEKRA. Ausnahme: Berlin. Dort sind beide Organisationen tätig. Bundesweit gibt es ca. 2500 Fahrprüfer, davon sind 98 % Männer. 1962 wurde Barbara Gödicke die erste Fahrprüferin Deutschlands.[10]
Qualifikationsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Fahrerlaubnisprüfer sind (abgesehen von den EU-Vorschriften):
- Mindestalter 23 Jahre,
- Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen (außer Klasse D/DE, es sei denn, es sollen Fahrerlaubnisprüfungen in diesen Klassen durchgeführt werden),
- eineinhalbjährliche Tätigkeit als Ingenieur oder, wenn nur die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen beantragt wird, als Meister,
- eine Ausbildung von mindestens sechs Monaten in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr,
- eine Anstellung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr.[11]
Österreich: Fahrprüfer
Geregelt ist der Beruf Fahrprüfer/in (teils auch Lenkerprüfer genannt) in den §§ 34a und 34b des Führerscheingesetzes (FSG),[12] die Ausbildung in der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV, 2. Abschnitt: Fahrprüfer).[13] Per 19. Jänner 2013 wurden zuletzt die Vorschriften in Bezug auf deren Aus- und Weiterbildung umfassend reformiert. Seither sind die verpflichtende Grundausbildung, Prüfung und Weiterbildung sowie Audits vorgesehen.[14] Damit wurde die 3. EU-Führerscheinrichtlinie vollständig umgesetzt.
Fahrprüfer „müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein“ (§ 34a Z. 1 Abs. 1 FSG) und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen über Sachverständige (laut des § 128 KFG 1967). Speziellere Anforderungen (§ 34b FSG) sind über die EU-Richtlinie hinaus:
- für Klasse B und BE:
- ein Mindestalter von 27 Jahren (de facto liegt das Alter in Österreich bei über etwa 37)[3]
- ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis (Matura und entsprechendes)
- mindestens drei Jahre ununterbrochen eine Lenkberechtigung für die Klasse B und nicht mehr in der Probezeit (gemäß § 4 FSG) wie auch eine Lenkberechtigung BE
- innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung kein Entzug der Lenkberechtigung (Delikte nach § 7 Abs. 3 FSG)
- für die anderen Klassen entsprechend zusätzlich eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse oder auf höherem Niveau
Fahrprüfer werden vom jeweiligen Landeshauptmann auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellt (§ 34a Z. 1 Abs. 1 FSG). Aus- und Weiterbildung darf nur von der Bundesanstalt für Verkehr oder vom Landeshauptmann (in Ermächtigung) durchgeführt werden (§ 34a Z. 7 FSG). Basis der Praxis ist das Prüferhandbuch, das als Richtlinie in ganz Österreich anzuwenden ist,[15] aufgrund der landesrechtlichen Bestimmung aber in Versionen für die einzelnen Bundesländer aufgelegt wird.
Abgenommen wird die Prüfung zum Fahrprüfer von der Fahrprüferkommission (§ 9 FSG-PV). Sie besteht aus „zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen“ (Fahrprüferprüfer) mit mindestens fünfjähriger Berufspraxis als Fahrprüfer.
Organisation
Es gibt verschiedene Verbände, in denen Fahrprüfer organisiert sind, verbreitet gemeinsam mit anderen KFZ-Sachverständigen. Sie vertreten die Interessen ihrer Mitglieder und bieten beispielsweise Fortbildungsveranstaltungen, Serviceleistungen und Zertifizierungen an.
International
- International Commission for Driver Testing (Commission Internationale des Examens de la Conduite Automobile, CIECA)
- European Transport Training Association (EuroTra)
- American Association of Motor Vehicle Administrators (AAMVA, USA und Kanada)
Deutschland
- Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) – CIECA-Mitglied
- Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. (DGVP) – CIECA-Mitglied
- Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK)
- Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter (BDSF)
- Bundesverband Freier Sachverständiger e.V. (BVFS)
- Verband freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger (VFK)
- Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V. (VKS)
Österreich
- Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) – CIECA-Mitglied
- Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
- Vereinigung der steirischen KFZ-Sachverständigen[16]
Schweiz
- Verband Freiberuflicher Fahrzeugsachverständiger Schweiz (VFFS)
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein. In: Amtsblatt. Nr. L 237 vom 24/08/1991, S. 1–24, CELEX:31991L0439.
- ↑ Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung). In: Amtsblatt der Europäischen Union. Nr. L 403/18, vom 30. Dezember 2006 S. 1–24, CELEX:31991L0439 (eur-lex).
- ↑ 3.0 3.1 Finaler Bericht des CIECA Fahrprüferstandardprojektes 2009, zitiert in Norbert Hartl, Bundesanstalt für Verkehr: Fahrprüfung und Fahrprüfer in Österreich: Reformvorschläge und Änderungsbedarf aufgrund der 3. Führerschein-Richtlinie. Präsentation zur Enquete Umsetzung 3. EU-Fuehrerschein-Richtlinie 11. März 2010, Blätter Aktuelle europäische Situation für Fahrprüfer (2011, pdf ( des vom 2. April 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , kfv.at, dort S. 6 f)
- ↑ Vergl. hierzu CIECA: Ausbildung des Früfers ( des vom 2. April 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. . Tagungsbericht, 2. Auflage, Brüssel 1998, ISBN 90-76408-01-7 (pdf, cieca.eu) – auf Basis dieser Erkenntnisse entstand die Neufassung 2006/126/EG.
- ↑ Effective Members. ( des vom 2. April 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. cieca.eu.
- ↑ Anlage 1 zum Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvV) (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche in Webarchiven.) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule erforderlich. Vgl. § 2 (2) Nr. 1 KfSachvG.
- ↑ Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule. Vgl. § 2 (2) Nr. 2 KfSachvG.
- ↑ Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikermeister oder eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker an einer staatlich anerkannten Fachschule erforderlich. Vgl. § 2 (2) Nr. 4 KfSachvG.
- ↑ rbb24.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche in Webarchiven.) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Deutschlands erste Fahrprüferin (abgerufen am 2. Februar 2018)
- ↑ § 2 KfSachvG - Einzelnorm. Abgerufen am 15. Oktober 2020.
- ↑ Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG). StF: BGBl. I Nr. 120/1997 (i.d.g.F. online, ris.bka).
- ↑ Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV). StF: BGBl. II Nr. 321/1997 (i.d.g.F. online, ris.bka).
- ↑ Was ist neu im Jahr 2013? >> Verkehr: Reform der Vorschriften für Fahrprüfer. ( des vom 2. April 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. help.gv.at;
Wer prüft die FahrprüferInnen? ( des vom 10. Mai 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. wien.gv.at. - ↑ Prüferhandbuch ( des vom 29. April 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , fuerboeck.at
- ↑ Vereinigung steirischer Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Abgerufen am 15. Oktober 2020.