Basisdaten | |
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Titel: | Feuerschutzsteuergesetz |
Abkürzung: | FeuerschStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 611-18 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1980 |
Neubekanntmachung vom: | 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18) |
Letzte Änderung durch: | Art. 12 G vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056, 2064) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2021 (Art. 13 G vom 25. Juni 2021) |
GESTA: | D110 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Feuerschutzsteuergesetz (Abkürzung: FeuerschStG) ist das Gesetz zur Feuerschutzsteuer Deutschlands, welches der Beschaffung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben dient. Die Feuerschutzsteuer gehört zu den Ländersteuern.
Die letzte Bekanntmachung des Feuerschutzsteuergesetzes ist vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18).
Die Feuerschutzsteuer wird auf die Prämien für Feuerversicherungen erhoben. Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Gebäudeversicherungen und von Hausratversicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden.