Die Begriffe Firmenwagen oder Dienstwagen sind gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise werden die Begriffe im Steuerrecht in Verbindung mit der Privatnutzung eines betrieblich zur Verfügung gestellten Pkws verwendet. Ein Dienstwagen kann auch ein Pkw mit oder ohne Fahrer (Chauffeur) sein, welcher Staats-Repräsentanten (Ministern, Behördenleitern) für dienstliche (und private) Zwecke gestellt wird; die private Nutzung ist dabei in der Regel nachvollziehbar zu protokollieren.
Vertraglich wird regelmäßig vereinbart, dass Firmenwagen ab Freistellung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zurückzugeben sind. Wenn der Firmenwagen beschädigt wird, kann der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zum Kostenersatz verpflichtet sein.
Einkommensteuer
Selbständige
Die Einordnung als Firmenwagen setzt voraus, dass dieser zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört. Ein Pkw kann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber nicht mehr als 50 % beträgt. Ein Pkw muss dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn der betriebliche Nutzungsanteil 50 % übersteigt. Dabei rechnen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Nutzungsanteile können anhand geeigneter Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden, ohne dass diese Aufzeichnungen den strengen Anforderungen an ein Fahrtenbuch genügen müssen. In der Regel genügt es, dass sich die betrieblichen Nutzungsanteile aus Terminkalendern, Abrechnungen gegenüber Auftraggebern oder Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergeben. Bei einigen Berufsgruppen (z. B. bei Taxifahrern, Handelsvertretern, Bauhandwerkern) wird ein betrieblicher Nutzungsanteil von mehr als 50 % typisierend vermutet. Die Nutzung eines Sportwagens kann im Einzelfall zu nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG führen.
1-%-Regelung
Grundsätzlich wird für ein Firmenfahrzeug, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und für das kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, auch eine Privatnutzung angenommen (Anscheinsbeweis). Als Wert dieser Privatnutzung wird pro Monat 1 % des auf volle Hundert abgerundeten Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angesetzt. Der Bruttolistenpreis ist dabei gleichbedeutend mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und schließt die Umsatzsteuer ein. Diese steuerliche Erfassung ist als 1-%-Regelung bekannt. Seit 2012 gilt sie zusätzlich zu Kraftfahrzeugen auch für Fahrräder und Elektroräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad eingeordnet werden.[1]
Rechtsprechung und Finanzverwaltung nehmen in verschiedenen Fällen an, dass der Anscheinsbeweis widerlegt ist und ein Ansatz des Privatanteils unterbleiben kann:
- Für private Zwecke steht ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares privates Fahrzeug zur Verfügung.
- Das Fahrzeug wird einem Mitarbeiter auch für dessen private Zwecke überlassen. In diesen Fällen kommt die 1-%-Regelung aber auf Seiten des Arbeitnehmers im Rahmen der Lohnabrechnung zur Anwendung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.
- Der Unternehmer kann glaubhaft machen, dass der Wagen für eine private Nutzung nicht geeignet ist.
- Eine nennenswerte Privatnutzung durch den Unternehmer scheidet aufgrund der betrieblichen Zuordnungsentscheidung aus (Beispiele: Vorführwagen eines Kfz-Händlers, zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge, Fahrzeuge von Selbständigen, die ihre Leistungen nur durch ein Kfz ausüben oder über keine feste örtliche Einrichtung verfügen).
In den beiden letzten Fallgruppen müssen Selbständige zumindest für das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis einen Privatanteil versteuern, wenn für private Zwecke kein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung steht. Bei Mitnutzung durch Ehegatten, volljährige Kinder und andere nahestehende Personen ist für jeden mitgenutzten Pkw zusätzlich ein Privatanteil beginnend mit dem nächsthöheren Bruttolistenpreis anzusetzen.
Für rein batteriebetriebene Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge reduziert sich der Listenpreis um einen gewissen Betrag pro kWh Batteriekapazität bis zu einem definierten Maximalbetrag. Um dem angenommenen Entwicklungsfortschritt der Batterietechnologie Rechnung zu tragen, reduzieren sich die abzugsfähige Summe je Jahr um 50 € pro kWh sowie der Maximalbetrag um 500 €:[2]
Jahr der Erstzulassung | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nachteilsausgleich pro kWh Batteriekapazität | 500 € | 450 € | 400 € | 350 € | 300 € | 250 € | 200 € | 150 € | 100 € | 50 € |
Maximalbetrag | 10.000 € | 9.500 € | 9.000 € | 8.500 € | 8.000 € | 7.500 € | 7.000 € | 6.500 € | 6.000 € | 5.500 € |
Batteriekapazität | 20 kWh | 21 kWh | 21 kWh | 24 kWh | 27 kWh | 30 kWh | 35 kWh | 43 kWh | 60 kWh | 110 kWh |
Bei einem Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 30 kWh ergäbe sich bei einem Bruttolistenpreis in Höhe von 23.270 € für das Jahr 2016 die folgende Berechnung:
Berechnung | Betrag (Euro) |
---|---|
Brutto-Inlands-Listenpreis des Fahrzeuges (*) | 23.270,00 |
auf volle 100 € abgerundet | 23.200,00 |
Abzüglich Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge | −8.500,00 |
Berechnungsgrundlage | 14.700,00 |
davon 1 % pro Monat = zu versteuernder Privatanteil | 147,00 |
Wird der Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt, ist der Abzug der Fahrzeugkosten, die auf diese Fahrten entfallen, auf die Entfernungspauschale begrenzt. Selbständige sollen dadurch gegenüber Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Im Rahmen der 1-%-Regelung wird dazu der monatliche Wert der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung je Entfernungskilometer angesetzt. Dieser Wert wird um die Entfernungspauschale gekürzt. Der verbleibende Betrag ist dem Gewinn gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung erfolgt außerbilanziell und ist deshalb anders als der Wert der privaten Pkw-Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen. Arbeitnehmer können statt des monatlichen Werts in Höhe von 0,03 % den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,002 % je Fahrt berechnen. Ob diese Methode entgegen der Verwaltungsauffassung auch auf die Gewinnermittlung Selbständiger übertragen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (Stand 2016).[3]
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 wurde der Satz von 1 % auf 0,5 % für neu zugelassene Elektrofahrzeuge oder PlugIn-Hybridfahrzeuge gesenkt, dies soll die Elektromobilität fördern. Bei PlugIn-Hybridfahrzeugen gilt die Regelung wie beim E-Kennzeichen, so dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.[4]
Fahrtenbuch
Führt der Unternehmer für das Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, bemisst sich der Privatanteil an den Gesamtkosten nach dem Verhältnis der privat gefahrenen Kilometer zur gesamten Kilometerleistung. Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und fortlaufend wiedergeben. Folgende Mindestangaben sind grundsätzlich erforderlich:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrt,
- das genaue Reiseziel (Orte oder Straßennamen reichen in der Regel nicht aus),
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner,
- Aufzeichnungen über Umwege.
Auch ein elektronisches Fahrtenbuch kann diese Anforderungen erfüllen. Hierzu müssen nachträgliche Veränderungen an den Daten ausgeschlossen sein oder zumindest dokumentiert werden. Ein Wechsel zwischen Fahrtenbuchmethode und 1-%-Regelung ist nur zum Jahreswechsel oder bei Wechsel des Pkws möglich.
Schätzung
Wird für betriebliche Fahrzeuge, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt, kein Fahrtenbuch geführt, ist der Privatanteil zu schätzen. Dabei ist zu beachten, dass auch bei einer geringen betrieblichen Nutzung von nur etwas mehr als 10 % ein Veräußerungserlös oder eine Versicherungsentschädigung im Falle eines Unfalles stets zu 100 % als Betriebseinnahme zu versteuern sind. Dem steht gegenüber, dass auch die betriebliche Nutzung von Privatwagen in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer im Wege der Nutzungseinlage geltend gemacht werden kann. Die Schätzung des Privatanteils bei betrieblichen Pkws hat deshalb in der Praxis eher untergeordnete Bedeutung.
Arbeitnehmer
Allgemeines
Auch bei Arbeitnehmern wird typisierend vermutet, dass ein überlassener Pkw für Privatfahrten genutzt werden kann. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Arbeitgeber ein Privatnutzungsverbot ausspricht und dieses auch tatsächlich überwacht und durchsetzt. Unklar ist, ob Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis entkräften können, wenn für Privatfahrten ein in Status und Gebrauchswert gleichwertiger Pkw zur Verfügung steht. Während der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs dies für die Gewinnermittlung Selbständiger bejaht, ist nach einer Entscheidung des für Lohnsteuerfragen zuständigen VI. Senats sehr fraglich, ob die Urteilsgrundsätze des VIII. Senats auf Arbeitnehmer übertragen werden können.[5]
Bei Arbeitnehmern ist die Privatnutzung als geldwerter Vorteil im Rahmen der Lohnabrechnung anzusetzen und unterliegt sowohl dem Lohnsteuerabzug als auch der Sozialversicherungspflicht. Der geldwerte Vorteil wird dem Bruttobarlohn zwecks Berechnung der Abgaben hinzugerechnet und anschließend von den Nettobezügen wieder abgezogen. Beim Arbeitgeber wird die Doppelerfassung der Aufwendungen als Personalaufwand und als Fahrzeugkosten neutralisiert, indem in der Gewinnermittlung in Höhe des geldwerten Vorteils ein Ertrag aus verrechneten Sachbezügen erfasst wird.
Der Wert der Privatnutzung ist entweder per Fahrtenbuchmethode oder 1-%-Regelung zu berechnen. Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung umfasst auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hierfür sind im Rahmen der 1-%-Regelung monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer hinzuzurechnen. Alternativ kann der Zuschlag auch mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je tatsächlich zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführter Fahrt und Entfernungskilometer errechnet werden.
Minderung des geldwerten Vorteils
Der als Werbungskosten anzurechnende Teil der Fahrtkosten zur Arbeit kann wie ein Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuert werden – insoweit sind hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die pauschale Lohnsteuer kann entweder vom Arbeitgeber übernommen oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Soweit die Fahrtkosten zur Arbeit pauschal besteuert werden, scheidet ein Ansatz der Entfernungspauschale als Werbungskosten aus. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten des Fahrzeugs mindert den geldwerten Vorteil ebenfalls.[6]
Berechnungsbeispiel 1-%-Regelung
Ein Arbeitnehmer darf einen Pkw mit einem Listenpreis in Höhe von 23.270 € einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 km. Die Möglichkeit, die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal zu besteuern, wird ausgeschöpft.
Berechnung | Betrag (Euro) |
---|---|
Brutto-Inlands-Listenpreis des Fahrzeuges (*) | 23.270,00 |
auf volle 100 € abgerundet | 23.200,00 |
davon 1 % pro Monat | 232,00 |
+ 0,03 % pro km Entfernung zur Arbeit (hier: 30 km) | 208,80 |
= geldwerter Vorteil | 440,80 |
./. pauschal versteuerte Fahrtkosten (30 km/Tag * 0,30 €/km * 15 Tage (üblich)) |
−135,00 |
./. private Kostenbeteiligung | −100,00 |
= zu versteuernder geldwerter Vorteil | 205,80 |
Mit diesem Betrag werden die anteiligen Gesamtkosten des Fahrzeugs für Privatfahrten abgegolten. Hierzu gehören die Abschreibungen (AfA), Zinsen, Unfallschäden, Kfz-Steuer, Versicherung, Kraftstoffe, Öle, Wartungen, Reparaturen und Garagenmieten am Wohnort.
Auf den Fahrtkostenanteil entfallen 15 % pauschale Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer. Im Gegenzug sparen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer je ca. 21 % Sozialversicherungsbeiträge, sofern der Arbeitslohn des Arbeitnehmers unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Umsatzsteuer
Privatnutzung durch Unternehmer
Umsatzsteuerlich löst die Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer oder ihm nahestehende Personen regelmäßig eine unentgeltliche Wertabgabe aus. Grundsätzliche Unterschiede zur einkommensteuerlichen Einordnung entstehen, wenn das Fahrzeug nicht sowohl dem einkommensteuerlichen Betriebsvermögen als auch dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Wenn zum Beispiel ein zunächst ausschließlich privat genutzter Pkw erst später im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird, ist eine nachträgliche Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nicht mehr möglich. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist hingegen bei einem Nutzungsanteil von mindestens 10 % auch nachträglich per Einlage möglich und bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von mehr als 50 % verpflichtend.
Obwohl das Umsatzsteuerrecht eigenständige Bewertungsvorschriften für unentgeltliche Wertabgaben enthält, lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Übernahme der einkommensteuerlich per Fahrtenbuchmethode oder 1-%-Regelung ermittelten Beträge zu. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist jedoch um nicht mit Vorsteuer belastete Aufwendungen (z. B. Versicherung, Kfz-Steuer, Gebühren) zu kürzen. Bei Anwendung der 1-%-Regel wird hierzu ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 % vorgenommen. Die verbleibenden 80 % sind die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, auch Nettowert genannt. Die pauschale einkommensteuerliche Kürzung des Privatanteils für Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge ist umsatzsteuerlich nicht anwendbar. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte rechnen zur unternehmerischen Nutzung und erhöhen die Umsatzsteuer nicht.
Überlassung an Arbeitnehmer
Das Umsatzsteuerrecht beurteilt die Überlassung eines Pkws an Arbeitnehmer als tauschähnlichen Umsatz. Der Unternehmer erbringt eine Leistung in Form einer Nutzungsüberlassung und erhält als Gegenleistung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Die private Pkw-Nutzung stellt somit keine unentgeltliche Wertabgabe dar. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten entfällt.
Wird der geldwerte Vorteil lohnsteuerlich nach der 1-%-Regel bewertet, kann dieser Wert – einschließlich eines Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – grundsätzlich auch für die Umsatzsteuer übernommen werden. Im Unterschied zum Unternehmer ist der per 1-%-Regelung ermittelte Wert der Bruttobetrag, so dass man die Umsatzsteuer herausrechnen muss. Nach der Fahrtenbuchmethode sind die anteiligen Gesamtkosten für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Nettowert. Die pauschale einkommensteuerliche Kürzung des geldwerten Vorteils für Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge ist umsatzsteuerlich nicht anwendbar.
Kritik an der steuerlichen Behandlung von Firmenwagen
Ökonomisch handelt es sich bei der steuerlichen Behandlung von Firmenwagen um eine Pauschalisierungsregelung und keine Subvention. Sie wird daher auch nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung aufgeführt.
Insbesondere Umweltverbände kritisieren die aktuellen Regelungen zu Besteuerung von Firmenwagen als unsozial und ökologisch bedenklich. Nutzer von Firmenwagen könnten durch die 1-%-Regelung und die häufig praktizierte komplette Übernahme aller Betriebskosten durch den Arbeitgeber zum Festpreis Auto fahren. Dies führe zu einer übermäßigen Nutzung mit entsprechenden Belastungen für die Umwelt.[7] Da die höchste Steuerersparnis Arbeitnehmern mit den höchsten Steuersätzen zugutekommt („Dienstwagenprivileg“), sieht unter anderem auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung die Besteuerungspraxis unter Verteilungsaspekten kritisch und empfiehlt eine entsprechende Reform.[8]
In einer 2011 veröffentlichten Studie im Auftrag des Bundesumweltministeriums wurden die damaligen Regeln als „größte Steuervergünstigung in Deutschland“ beschrieben und verschiedene Reformmodelle diskutiert, die diese um 3,3 bis 5,5 Mrd. Euro reduzieren könnten.[9]
Die European Federation for Transport and Environment veröffentlichte im Mai 2021 eine Studie. Demnach sind 63 % der neu zugelassenen PKW gewerbliche Zulassungen. 87 % der gewerblichen Neuzulassungen werden von einem Verbrennungsmotor angetrieben. Die Flotte der gewerblich zugelassenen Pkw in Deutschland müsse „dringend umgestaltet und ökologisch ausgerichtet werden“.[10][11]
Siehe auch
Literatur
- L. Diekmann, E. Gerhards, S. Klinski, B. Meyer, S. Schmidt, M. Thöne: Steuerliche Behandlung von Firmenwagen in Deutschland. (= FiFo-Berichte. Nr. 13). FiFo, Köln 2011. (foes.de)
- Johannes Urban: Aktuelle Probleme der Besteuerung von Dienst- und Firmenwagen. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2011, S. 2465–2470.
- Ratgeber Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2014. hrsg.von Ebner Stolz, EcoLibro, LeasePlan Deutschland, Volkswagen Automobile Stuttgart und F.A.Z.-Institut für Management-, Markt- und Medieninformationen. Frankfurt 2014, DNB 1052610684.
Weblinks
- Deutschlandfunk.de, Hintergrund, 9. Januar 2016: Vorfahrt für Spritfresser - zu Lasten des Klimas.
- verwaltungsvorschriften-im-internet.de: Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR).
- Deutschland bezuschusst jeden Dienstwagen mit im Schnitt 2.426 Euro. Nur in Portugal und Belgien sind diese steuerlichen Subventionen noch höher. In: Zeit.de. 7. Oktober 2014.
Einzelnachweise
- ↑ https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/452507/
- ↑ Dienstwagen, 1-%-Regelung, Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge
- ↑ ablehnend: FG Düsseldorf 24. Juli 2014 11 K 1586/13 F
- ↑ Halbierung des geldwerten Vorteils für Elektro-Dienstwagen ab 2019
- ↑ BFH, Urteil vom 4. Dezember 2012, Az. VIII R 42/09 und BFH, Urteil vom 21. März 2013 Az. VI R 31/10
- ↑ BFH, Urt. v. 30.11.2016 – VI R 2/15
- ↑ Klima-Allianz Deutschland, 2011, die-klima-allianz.de: Positionspapier: Reform der Firmenwagenbesteuerung
- ↑ Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2011, sachverstaendigenrat-wirtschaft.de: Verantwortung für Europa wahrnehmen. Jahresgutachten 2011/12, S. 212.
- ↑ L. Diekmann, E. Gerhards, S. Klinski, B. Meyer, S. Schmidt, M. Thöne: Steuerliche Behandlung von Firmenwagen in Deutschland. (= FiFo-Berichte. Nr. 13). FiFo (finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut), Köln 2011. (foes.de)
- ↑ www.transportenvironment.org: Pressemeldung
- ↑ Studie: Deutschlands Steuerpolitik für Dienstwagen - eine (verpasste) Chance für die Elektrifizierung des Straßenverkehrs (pdf, 25 Seiten)