Das fiskalische Hilfsgeschäft bezeichnet im deutschen Recht einen Unterfall des erwerbswirtschaftlichen Handelns einer öffentlich-rechtlichen, das heißt staatlichen Behörde oder Körperschaft. Gemeint ist damit die Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben, also die Beschaffung der erforderlichen Sachmittel (von Büroartikeln bis zu Gebäuden).
Dabei nimmt der Staat nach der in der Rechtswissenschaft herrschenden Auffassung wie ein Unternehmer am Wirtschaftsleben teil. Deshalb gelten in stetiger Rechtsprechung bei fiskalischen Hilfsgeschäften die Vorschriften des Privatrechts, zuständig sind die Zivilgerichte. Strittig ist jedoch, insbesondere in der juristischen Lehre, inwieweit das Privatrecht dabei öffentlich-rechtlich überlagert ist. Dabei ist vor allem die Reichweite des Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) von Bedeutung. Dieser gilt wohl zumindest in Form des Willkürverbots. Große Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang jedenfalls das öffentliche Vergaberecht.