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Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (Deutschland)

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb von zivilen Luftfahrzeugen
Kurztitel: Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
Abkürzung: FlUUG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht (Deutschland), Luftverkehrsrecht
Erlassen am: 26. August 1998
(BGBl. 1998 I S. 2470)
Inkrafttreten am: 1. September 1998
Letzte Änderung durch: Art. 153 G vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626, 1715)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. November 2019
(Art. 155 G vom 20. November 2019)
GESTA: B030
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG) ist die Rechtsgrundlage für Untersuchungen abgestürzter ziviler Luftfahrzeuge in Deutschland und für die Einrichtung der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) in Braunschweig.

Entstehung

Chicagoer Abkommen

In den Artikeln 37 und 38 des Chicagoer Abkommens verpflichten sich die Mitgliedsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), darunter Deutschland ab 1956, Richtlinien unter anderem zur Untersuchung von Flugunfällen (Annex 13) möglichst unverändert in nationales Recht umzusetzen, was mit dem Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz 1998 geschehen ist. Im Rahmen der Harmonisierung wurde ebenfalls der § 5 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geändert.[1]

Europäisches Recht

Die Richtlinien zur Einrichtung einer Untersuchungsstelle für Unfälle und schwere Störungen wurden zudem in der Verordnung 996/2010[2] festgelegt.[1]

Gliederung

Das aus 30 Paragraphen bestehende Gesetz gliedert sich in sechs Abschnitte:

  1. Anwendungsbereich
  2. Organisation
  3. Untersuchung
  4. Berichte und ihre Bekanntgabe
  5. Untersuchungskammer
  6. Allgemeine Vorschriften

Unfälle militärischer Luftfahrzeuge

Unfälle mit militärischen Luftfahrzeugen fallen nicht in den Geltungsbereich des FlUUG. Diese werden vom General Flugsicherheit in der Bundeswehr untersucht.

Einzelnachweise