Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Forderungsverlust

From Wickepedia

Ein Forderungsverlust (Forderungsausfall) tritt ein, wenn ein Gläubiger seine Forderungen ganz oder teilweise von seinem Schuldner nicht zurückgezahlt bekommt.

Allgemeines

Gläubiger können natürliche Personen, Unternehmen oder Staaten sein. Bei den Unternehmen gibt es im Nichtbankensektor die Gruppe der Kreditoren mit gewerblichen Forderungen und im Bankensektor die Kreditinstitute als Kreditgeber. Staaten kommen ebenfalls als Kreditgeber in Frage. Von einem Forderungsausfall ist auszugehen, wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung weder vom Schuldner selbst, noch aus der Verwertung von gestellten Sachsicherheiten noch von dritter Seite bei Personalsicherheiten (etwa Bürgschaften) Zahlungseingänge zu erwarten sind.[1]

Ursachen

Ursachen für den Forderungsausfall können beispielsweise Zahlungsunwilligkeit (etwa durch Eingehungsbetrug) des Schuldners oder dessen Zahlungsunfähigkeit bis zur Insolvenz sein. Zahlungsunwilligkeit liegt beim ansonsten zahlungsfähigen Schuldner vor, wenn er von vorneherein oder nachträglich nicht die Absicht hat, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Der zahlungsunfähige Schuldner ist zwar zahlungswillig, aber mangels Zahlungsmitteln nicht imstande, seine Schuld zu begleichen. In beiden Fällen kann der Gläubiger den Gerichtsweg bestreiten, um seine Forderung zwangsweise durchzusetzen (Zwangsvollstreckungsrecht). Erst nach erfolglosem Gerichtsverfahren gilt ein Forderungsausfall als eingetreten. Weitere, dem Forderungsausfall vorausgegangene Ereignisse können vor allem Schlechtleistung, Verwirkung oder Verjährung der Forderung sein.

Weitere Ursachen für Forderungsverluste sind der vom Gläubiger ausgesprochene Schuldenerlass und der Debt Equity Swap, bei dem die Forderung gegen eine Kapitalbeteiligung getauscht wird. Bei letzterem verschwindet die Forderung nicht ersatzlos aus der Bilanz des Gläubigers, sondern wird im Rahmen des Aktivtauschs in die Bilanzposition „Beteiligungen“ übertragen, was den bisherigen Gläubiger zum Gesellschafter macht.

Kreditrisiko

Forderungen sind mit einem Kreditrisiko verbunden. Die Einschätzung des Kreditors, ob seinen Forderungen ein Rückzahlungsrisiko innewohnt, ist im Rahmen der Debitorenbuchhaltung zu treffen und Aufgabe des Debitorenmanagements. Dort, wo der Bestand an Forderungen einen hohen Anteil an der Bilanzsumme eines Unternehmens aufweist, lohnt sich ein Debitorenrating,[2] das die Debitoren nach dem Grad der Einbringlichkeit mit einem Rating versieht. Der Grad der Einbringlichkeit einer Forderung wird bei zweifelhaften Forderungen genauer zu untersuchen sein. Dabei gibt der Debitorenstatus Auskunft darüber, ob und inwieweit ein Forderungsausfall zu erwarten ist.[3] Dem latenten Forderungsrisiko wird mit Pauschalwertberichtigungen begegnet, konkrete Forderungsrisiken werden durch Einzelwertberichtigung berücksichtigt.

Verlusteintritt

Eine pauschale Aussage, wann ein Forderungsausfall als wahrscheinlich anzusehen ist, lässt sich „wegen der in jedem Fall anders gelagerten Einzelumstände nicht treffen“.[4] Verwirklicht sich das Delkredererisiko, geht die Forderung in ihrem Bestand unter und wird bilanziell aufgelöst.[5] Forderungsverluste sind mit einer Vermögensvernichtung verbunden. Der Verlust von bereits einzelwertberichtigten Forderungen führt zu einer Bilanzverkürzung. Durch eine Abschreibung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Aufwandsposten gebildet, der den Gewinn schmälert oder den Verlust erhöht.

Der tatsächliche Forderungsausfall wird wie folgt ermittelt:

  Verbrauch der Einzelwertberichtigung
  + Direktabschreibungen
  - Eingänge auf abgeschriebene Forderungen
  = tatsächlicher Forderungsausfall

Folgen

Bei geringer Ertragskraft wirken sich Forderungsausfälle enorm auf die Ertragssituation eines Unternehmens aus,[6] da sie zu einer Abschreibung führen. Um einen eingetretenen Forderungsverlust wieder auszugleichen und die Umsatzrendite konstant zu halten, sind große Steigerungen der Umsatzerlöse erforderlich, wie die folgende betriebswirtschaftliche Kennzahl zeigt:

Der abzuschreibende Betrag ist von der Netto-Forderung (ohne Umsatzsteuer) zu berechnen.[7] Zudem führt ein Forderungsausfall zu einer Entgeltberichtigung (§ 17 Abs. 1 UStG), denn die bereits abgeführte Umsatzsteuer wird wieder erstattet. Die Umsatzsteuer ist bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 17 UStG in Verbindung mit Nr. 17.1 Abs. 5 Satz 5 UStAE in voller Höhe zu berichtigen.

Schutz vor Forderungsverlusten

Ein Unternehmen kann sich vor Forderungsverlusten durch eine Delkredereversicherung (Kreditversicherung, Forderungsausfallversicherung) oder echte Forfaitierung schützen. Die Delkredereversicherung übernimmt – bis auf einen Selbstbehalt – das unternehmerische Delkredererisiko. Der Versicherungsfall tritt bei endgültigem Forderungsausfall ein, der durch einen erfolglosen Vollstreckungsversuch nachgewiesen werden muss. Bei echter Forfaitierung übernimmt der Käufer der Forderung (meist eine Bank oder eine Forfaitierungsgesellschaft) auch das Delkredererisiko des Verkäufers. Eine weitere Möglichkeit zum Schutz vor Forderungsverlusten ist die Besicherung der Lieferforderungen durch Eigentumsvorbehalt. Das Risiko vor Forderungsverlusten ist ein spezifisches Unternehmerwagnis, das einen Bestandteil des kalkulatorischen Wagnisses bildet und – unversichert – bei der Preiskalkulation als Kosten berücksichtigt werden kann; es führt damit zu einer Art Selbstversicherung.

Einzelnachweise

  1. Jürgen Krummow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 1994, § 340e HGB, Tz. 225, S. 405 f.
  2. Grit S. Becker/Oliver Everling, Debitorenrating, 2010, S. 45
  3. Martin Czerweny-Arland/Martin Verdenich, Modernes Cash-Management, 2008, S. 38
  4. IDW BFA 1/1978, Zur Abschlussprüfung bei Kreditinstituten, IV c, S. 488
  5. Gottfried Bähr/Wolf-F. Fischer-Winkelmann/Stephan List, Buchführung und Jahresabschluss, 2006, S. 126
  6. Christian Weiß, Erfolgreich im betrieblichen Inkasso, 2012, S. 26
  7. BFH, Urteil vom 16. Juli 1981, Az.: IV R 89/80, BStBl. II 1981, 766