Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge und Kleinkinder |
Kurztitel: | Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung |
Früherer Titel: | Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung; Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar (Fruchtsaftverordnung) |
Abkürzung: | FrSaftErfrischGetrTeeV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 LMBG aK |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 2125-40-93 |
Erlassen am: | 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) |
Inkrafttreten am: | 28. Mai 2004 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. Mai 2020 (Art. 3 VO vom 18. Mai 2020) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung (FrSaftErfrischGetrTeeV), bis 29. Mai 2020 Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV), ist in Deutschland eine Rechtsvorschrift zu verschiedenen Fruchtsafterzeugnissen, koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken und nun auch Früchte- und Kräutertees. Mit ihr wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung[1] in deutsches Recht umgesetzt.
In Abschnitt 2 der Verordnung werden Zutaten und Herstellungsanforderungen (§ 2) sowie die Kennzeichnung (§ 3) von Fruchtsaft, einigen ähnlichen Erzeugnissen und Fruchtnektar geregelt.
Abschnitt 3 regelt Begriffsbestimmungen (§ 4), besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen (§ 5) sowie die Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke (§ 6) einschließlich ihrer Untergruppe der Energydrinks.
Abschnitt 5 bestimmt Verkehrsverbote (§ 7) sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 8) nach dem LFGB.
Seit der 4. Verordnung zu ihrer Änderung vom 18. Mai 2020 regelt sie auch Kräuter- und Früchtetees für Menschen bis ins Kleinkindalter. Unter Strafandrohung verbietet sie ab 28. November 2020, solche Getränke mit zugesetztem Zucker, Sirup, Honig, Malz, Fruchtsaft u. ä. in Verkehr zu bringen; danach dürfen nur noch vorher hergestellte Restbestände vermarktet werden.[2]