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Gebühren Info Service

From Wickepedia
GIS Gebühren Info Service GmbH

Gebühren Info Service Logo.svg
Rechtsform GmbH
Gründung 23. September 1998
Sitz Wien, Österreich
Leitung Harald Kräuter, Christian Kerschbaumsteiner
Mitarbeiterzahl 210[1]
Umsatz 30,8 Mio. Euro (2016)
Branche Inkassounternehmen
Website www.gis.at
Stand: März 2017

Die GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) ist seit 1998 mit der Einbringung und Abrechnung der Rundfunkgebühr in Österreich beauftragt. Sie vollzieht damit das Rundfunkgebührengesetz und unterliegt diesbezüglich den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

Sie bildet unter anderem das österreichische Gegenstück zum deutschen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, zur Schweizer Serafe AG und zur britischen TV Licensing.

Geschichte

Ursprünglich handelte es sich bei dem Unternehmen um eine hundertprozentige Tochter der Post und Telekom Austria. Das neue Rundfunkgebührengesetz von 1999 (kurz RGG) ermöglichte es dem ORF, sich mit 50 % an der GIS zu beteiligen. Seit Anfang 2001 ist die GIS eine hundertprozentige Tochter des ORF.

Da die ursprüngliche Firma Gebühreninkasso Service GmbH hervorhob, dass die GIS ein Inkassobüro ist, wurde der Name im Mai 2000 zum heutigen Namen geändert, der ein Dienstleistungsunternehmen suggerieren soll, das informiert und nicht kontrolliert. Weiters hat die GIS gleichzeitig behördliche Vollmachten und kann Bescheide in erster Instanz ausstellen.

Unternehmensdaten

Das Unternehmen hat im Jahr 2018 EUR 922,4 Mio. an Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten eingehoben. Diese wurden wie folgt verteilt: [2]

  • ORF: EUR 620,1 Mio. Programmentgelte an den ORF (exkl. 10 % USt)
  • Bund: EUR 138,5 Mio. (Rundfunkgebühren, Kunstförderungsbeitrag, Steuern)
  • Bundesländer: EUR 146,8 Mio.

Ende 2018 verwaltete die GIS 3.636.191 Rundfunkteilnehmer (2017: 3.620.107). Von diesen waren 302.930 gebührenbefreit (2017: 312.166). Laut GIS lag „die Schwarzseherquote in bewohnten, privaten Haushalten“ im Jahr 2018 wie im Jahr davor bei rund 4 %.

Handelsrechtliche Geschäftsführer sind Harald Kräuter und Christian Kerschbaumsteiner (jeweils Kollektivzeichnung), Prokuristen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung sind Christian Kopff und Manuela Strasser. Die Aufsichtsratsmitglieder sind: Andreas Nadler (ARVors), Brigitte Wolf (ARVorsStv), Martin Biedermann, Monika Eigensperger, Hannes Prudlo, Doris Vogelsinger.[3]

Das Unternehmen beschäftigt heute insgesamt rund 210 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Innen- und im Außendienst.[4] an den Standorten Wien, Linz, Graz und Innsbruck.

Geschäftszweck

File:Teilnehmerentwicklung öftl.-rechtl. Rundfunk in Österreich.svg
Entwicklung der gemeldeten Rundfunkteilnehmer in Österreich (2000–2014)
  • Erfassung der potentiellen Rundfunkteilnehmer auf Basis der Meldedaten (Haushalte mit mutmaßlich empfangsbereiten Rundfunkeinrichtungen);
  • Abrechnung und Weiterleitung der eingehobenen Gelder an Bund, Länder und ORF (siehe Geschäftszahlen);
  • gegebenenfalls Einleitung der Verwaltungswege bei Nichteinbringung der Gebühren;
  • Entscheidung über mögliche Befreiung von der Rundfunkgebühr; Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, sowie Befreiung von der Ökostrompauschale (seit 2012);
  • Erhöhung der Anzahl der gemeldeten Teilnehmer;
  • Beratung bei Anfragen zu den Gebühren.

Vorgehensweise

Die GIS hat die Möglichkeit, die registrierten Teilnehmerdaten mit den Meldedaten abzugleichen. Nicht gemeldete Standorte von Privatpersonen und Unternehmen erhalten schriftliche Anfragen, ob Rundfunkgeräte am jeweiligen Standort vorhanden sind.

Öffentlich tritt die GIS mit dem Grundsatz „Informieren statt kontrollieren“ auf, GIS-Mitarbeiter machen jedoch auch unangemeldete Hausbesuche bei Haushalten, die keine Rundfunkempfangseinrichtungen (oder etwa nur Radiogeräte) angemeldet haben. Erhalten sie von den Bewohnern die Auskunft, dass sich im Haushalt tatsächlich keine Empfangseinrichtung befindet, fragen sie regelmäßig nach, ob sie sich selbst davon überzeugen dürfen.

GIS-Mitarbeiter haben kein Zutrittrecht; sie dürfen die Wohnung nur betreten, wenn sie hereingebeten werden. Nur wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Meldung falsch oder unvollständig ist, oder eine solche trotz Mahnung verweigert wird, kann die Gesellschaft unter Mitwirkung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Überprüfung der Gebührenpflicht veranlassen.

Werden von einem Wohnungsinhaber erwiesenermaßen wahrheitswidrige Angaben gemacht, handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsübertretung, wonach die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro verhängen kann.

Die GIS ist eine beliehene Behörde und kann daher Bescheide und Rückstandsausweise ausstellen. Beschwerden sind an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz idF BGBl I 2013/70).

Die GIS setzt vor allem auf Abschreckung durch ihre Hausbesuche und durch Kampagnen in Fernsehen, Radio und Internet. Diese Vorgehensweise hat sich als wirkungsvoll erwiesen.

GIS-Mitarbeiter erhalten eine Prämie für jeden aufgedeckten „Schwarzseher“, die inoffiziellen Angaben zufolge etwa 20 Euro beträgt.[5]

Rechtliche Grundlagen

  • Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren
  • Kunstförderungsbeitrag, BGBl. 573/1981 Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981)
  • Landesabgaben (Landesgesetzblätter) Zweckwidmung der gemeinsam mit den Rundfunkgebühren eingehobenen Abgaben betreffen.
  • Befreiung von der Rundfunkgebühr, BGBl. Nr. 170/1970 Fernmeldegebührenordnung (FGO) Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührengesetz)
  • Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, BGBl. I Nr. 142/2000 Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FEZG)
  • Befreiung Ökostrom, BGBl. Nr. II Nr, 237/2012 Befreiungsverordnung Ökostrom 2012
  • ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk

Rundfunkgebühren

Seit April 2017 ist für Fernsehen (inkl. Radio) in Österreich eine durchschnittliche Rundfunkgebühr von 25 Euro pro Monat zu entrichten, für Radio allein (ohne Fernsehen) sind durchschnittlich 6,99 Euro zu zahlen.

Durchschnittlich deshalb, da mit der Rundfunkgebühren-Vorschreibung auch Landesabgaben – je nach Bundesland (Ausnahmen: Vorarlberg und Oberösterreich) unterschiedlich hoch – und der Kulturförderungsbeitrag eingehoben werden.

Der ORF erhält von den eingehobenen Gebühren lediglich das sogenannte Programmentgelt.

Rundfunkgebühren in den österreichischen Bundesländern in Euro pro Monat (TV inkl. Radio) (ab April 2017)[6]
Gesamt Radio-Gebühr Fernseh-Gebühr Programm-Entgelte Kunst-

förderung

Landes-

abgabe

USt
Gebühr fließt an Bund Bund ORF Bund Länder Bund
Wien 26,33 0,36 1,16 17,21 0,48 5,40 1,72
Niederösterreich 26,33 0,36 1,16 17,21 0,48 5,40 1,72
Burgenland 23,73 0,36 1,16 17,21 0,48 2,80 1,72
Oberösterreich 20,93 0,36 1,16 17,21 0,48 0,00 1,72
Salzburg 25,63 0,36 1,16 17,21 0,48 4,70 1,72
Steiermark 26,73 0,36 1,16 17,21 0,48 5,80 1,72
Kärnten 26,03 0,36 1,16 17,21 0,48 5,10 1,72
Tirol 24,63 0,36 1,16 17,21 0,48 3,70 1,72
Vorarlberg 20,93 0,36 1,16 17,21 0,48 0,00 1,72
Rundfunkgebühren in den österreichischen Bundesländern in Euro pro Monat (nur Radio) (Stand: April 2017)
Gesamt Radio-Gebühr Fernseh-Gebühr Programm-Entgelt Kunst-

förderung

Landes-

abgabe

USt
Gebühr fließt an BMF BMF ORF Bund Länder Bund
Wien 7,33 0,36 0,00 4,60 0,48 1,43 0,46
Niederösterreich 7,30 0,36 0,00 4,60 0,48 1,40 0,46
Burgenland 6,60 0,36 0,00 4,60 0,48 0,70 0,46
Oberösterreich 5,90 0,36 0,00 4,60 0,48 0,00 0,46
Salzburg 7,50 0,36 0,00 4,60 0,48 1,60 0,46
Steiermark 7,40 0,36 0,00 4,60 0,48 1,50 0,46
Kärnten 7,30 0,36 0,00 4,60 0,48 1,40 0,46
Tirol 6,90 0,36 0,00 4,60 0,48 1,00 0,46
Vorarlberg 5,90 0,36 0,00 4,60 0,48 0,00 0,46

Kritik

Der GIS wird generell häufig kundenfeindliches Agieren vorgeworfen.[7]

Insbesondere wird oft kritisiert, dass die GIS Rundfunkgebühren auch von Menschen einfordert, die weder Radio noch Fernseher besitzen, oder, trotz Besitz eines Empfangsgerätes, die Programme des ORF nicht konsumieren.[8] Nach österreichischer Rechtslage ist aber jeder, der ein oder mehrere Rundfunkempfangsgeräte in Gebäuden betreibt oder auch nur zum Betrieb bereithält, verpflichtet, die Gebühren zu bezahlen, wenn der Standort mit den Programmen des ORF terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Sieht man von der Gebührenbefreiung für Hilfsbedürftige ab, so ist die einzige legale Möglichkeit für Privathaushalte, die Bezahlung der Gebühren zu vermeiden, der völlige Verzicht auf Rundfunkempfang in geschlossenen Räumen (für Empfang in Fahrzeugen oder im Freien müssen keine Gebühren entrichtet werden). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs 2015 hat nicht nur bewirkt, dass für internetfähige Computer keine Rundfunkgebühr anfällt, sondern auch für TV-Monitore. Aus dieser Entscheidung heraus sind in Österreich mehrere Anbieter von sogenannten "Gis-freien" TVs hervorgegangen.[9]

Hinweise auf der Webseite der GIS, dass alle Geräte, mit denen der Rundfunkempfang möglich ist, auch melde- und gebührenpflichtig seien – und damit auch internetfähige Computer – bezeichnete die Volksanwaltschaft in ihrem Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat 2008 als unrichtig und stellte dem auch ihrer Meinung nach widersprechende Rechtsauffassungen des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundeskanzleramts entgegen.[10] 2015 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, dass internetfähige Computer nicht der Rundfunkgebühr unterliegen.[11]

Weitere Kritikpunkte sind datenschutzrechtlicher Natur: So setzt sich die ARGE Daten immer wieder zum Beispiel wegen der umfassenden Abfragemöglichkeit im zentralen Melderegister und der Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer kritisch mit der GIS auseinander.[12][13][14][15]

Massive Kritik an der GIS übte 2005 der Österreichische Rechtsanwaltskammertag: Obwohl der Verfassungsgerichtshof Teile des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben hatte, kündigte die GIS an, die Gebühren weiterhin einzuheben und erst später gegebenenfalls zurückzuzahlen.[16]

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die GIS ihre Außenstände an dritte Inkassobüros zur Eintreibung weiterreicht,[17] obwohl sie das Recht einer Verwaltungsbehörde hat, Rückstandsausweise ausstellen zu dürfen,[18] und diese Vorgehensweise zusätzliche Kosten für den „Kunden“ mit sich bringt. Andere Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Länder und des Bundes müssen für Gerichtshandlungen, für die ein Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, die Finanzprokuratur beauftragen. Somit entstehen bei Rückständen bei Verwaltungsbehörden unterschiedliche Kosten für den Bürger. Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens zur Änderung des Rundfunkgebührengesetzes im Frühjahr 2016 wurde wieder auf die Kostenfolgen durch die Zwischenschaltung von Inkassobüros und Rechtsanwälten zur Einbringlichmachung von Rundfunkgebühren hingewiesen und diese Praxis kritisiert.[19]

Rechtliches

Höchstgerichtliche Entscheidungen

Mit seinem Erkenntnis vom 4. September 2008 entschied der österreichische Verwaltungsgerichtshof zugunsten eines Beschwerdeführers, dass kein Programmentgelt zu zahlen ist, wenn der Empfang der Programme des ORF technisch nicht möglich ist:

„Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, also hinsichtlich des Abspruches über das gemäß § 31 ORF-Gesetz zu entrichtende monatliche Programmentgelt sowie im Ausspruch über den insgesamt zu entrichtenden Betrag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.“

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof: Erkenntnis vom 4. September 2008[20]

Sämtliche anderen Bestandteile der Gebühren, einschließlich der Fernsehgebühr waren nach Ansicht der GIS gesetzeskonform (siehe Änderung des ORF-Gesetzes unten) dennoch zu bezahlen.

„Für die GIS bedeutet das Erkenntnis des VwGH, dass Rundfunkteilnehmer, die eine Abmeldung ihres Fernsehgeräts aufgrund des Nicht-Empfangs der ORF-Programme vornehmen wollen, diese nur hinsichtlich des Fernsehentgelts durchführen können. […] Alle anteiligen sonstigen Abgaben (Radio- und Fernsehgebühr, Kulturförderungsbeitrag und Landesabgabe) sind weiterhin zu entrichten, ebenso das Entgelt für den Empfang von Radioprogrammen.“

Gebühren Info Service: Artikel auf der Website vom 3. Dezember 2008[21]

Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof entschied am 30. Juni 2015:

„Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes sind lediglich jene Geräte, die 'Rundfunktechnologien' verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät, sodass dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen sind.[22][23]

Das Erkenntnis löste in Österreich zahlreiche Reaktionen aus. Richard Grasl, kaufmännischer Direktor des ORF, forderte etwa, eine Diskussion über die Einführung einer Haushaltsabgabe zu beginnen, wie sie bereits in Deutschland oder der Schweiz bestehe.[23]

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Erkenntnis des VwGH von September 2008 (siehe oben) wurde im Dezember 2011 mit den Stimmen der ÖVP und der SPÖ im Parlament durch Ergänzung des § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz wirkungslos gemacht, die mit 1. Jänner 2012 in Kraft getreten ist.[24] Damit wird die Entrichtung des ORF-Programmentgelts, das Bestandteil der Rundfunk- und Fernsehgebühren ist, jedenfalls auch dann wieder fällig, wenn am Standort die Versorgung mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks terrestrisch, analog oder über DVB-T gegeben ist und ein empfangsbereites Gerät bereitgehalten oder betrieben wird. Dies selbst dann wieder, wenn mit dem Gerät die ORF-Programme nicht empfangen werden können.

Begründet wurde der Initiativantrag der Nationalratsabgeordneten Josef Cap (SPÖ) und Karlheinz Kopf (ÖVP) zur Gesetzesänderung damit, dass

„Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 […] klargestellt [wird], dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird.“[25]

Hackerangriff auf GIS-Webseite

Am 22. Juli 2011 kam es zu einem Hackerangriff auf die Website der GIS. Aktivisten von Anonymous haben damit, nach Angriffen auf die Websites der österreichischen Parteien SPÖ und FPÖ versucht, ihre Internet-Demonstrationen weiterzuführen.[26] Dabei wurden über 214.000 Datensätze von Kunden, davon rund 96.000 mit Kontonummer, kopiert.[27] Am 26. Juli wurden alle betroffenen Personen schriftlich und über eine kostenpflichtige Hotline über den Hackerangriff informiert.[28]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Aufgaben der GIS. Abgerufen am 12. April 2020.
  2. GIS-Homepage [1]
  3. ORF: Aufstellung Tochtergesellschaften und Beteiligungen [2]
  4. Unternehmen - Aufgaben der GIS. In: Website der GIS. Abgerufen am 2. Februar 2015.
  5. Prämie für Schwarzseher. In: derStandard.at. 12. März 2008, abgerufen am 11. November 2008: „Die Kundenberater der GIS arbeiten auf Prämienbasis: Wie viel sie pro aufgespürtem Schwarzseher erhalten, verrät der GIS-Sprecher nicht. Nach Standard-Recherchen entspricht die Prämie ungefähr einer Monatsgebühr – also rund 20 Euro.“
  6. Gebührentabelle, (Memento des Originals vom 16. Januar 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gis.at auf GIS.at, abgerufen am 12. Mai 2017.
  7. ORF-Gebühren. In: Konsument (Heft 4/2002). 21. März 2002 (konsument.at).
  8. Fallbeispiel, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, GZ 2009/17/0098
  9. rfi: Warum die GIS-freien TVs jetzt noch besser werden - Multimedia. Abgerufen am 23. Februar 2020.
  10. 32. Bericht der VA an den Nationalrat und den Bundesrat 2008 (PDF; 1,7 MB), Seite 98 f.
  11. Archivierte Kopie (Memento vom 23. Juli 2015 im Internet Archive)
  12. Gesetzgeber plant(e) für GIS Sonderzugriff auf Einkommensdaten. In: argedaten.at. ARGE Daten, 8. Juli 2008, abgerufen am 20. November 2011.
  13. Darf die GIS bei Gebührenbefreiungsanträgen die Sozialversicherungsnummer verlangen? In: argedaten.at. ARGE Daten, abgerufen am 19. März 2009.
  14. Verwendung von Meldedaten und Zutrittsrechte durch die GIS. In: argedaten.at. ARGE Daten, abgerufen am 19. März 2009.
  15. GIS – Datenschutzgesetz bietet keinen ausreichenden Bürgerschutz. In: argedaten.at. ARGE Daten, 23. Januar 2008, abgerufen am 11. November 2011.
  16. Österreichischer Rechtsanwaltskammertag: Wahrnehmungsbericht zur österreichischen Rechtspflege für das Jahr 2004/2005. S. 41f PDF (Memento vom 22. Dezember 2010 im Internet Archive)
  17. Fragen zur Verrechnung: 4. Was passiert, wenn ich meine Rundfunkgebühr nicht fristgerecht bezahle? In: Website der GIS. Abgerufen am 29. Januar 2015: „Wird trotz erster Mahnung nicht bezahlt, übergibt die GIS die offene Forderung an ein Inkassobüro, das mit der Einbringung der offenen Gebühr beauftragt wird.“
  18. Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG). 29. Januar 2015, abgerufen am 29. Januar 2015: „§ 6. (3) […] Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.“
  19. Stellungnahme 8/SN-204/ME XXV. GP zur Änderung des Rundfunkgebührengesetzes. (PDF) In: parlament.gv.at. Marius Maurer, 20. Mai 2016, abgerufen am 10. Juni 2016.
  20. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, GZ 2008/17/0059@2Vorlage:Toter Link/www.vwgh.gv.at (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF)
  21. Kein ORF-Programmentgelt, wenn ORF-Programme nicht empfangen werden können (Memento vom 21. Februar 2009 im Internet Archive)
  22. Keine Rundfunkgebühren für Computer mit Internetanschluss (Abgabenrecht) Ro 2015/15/0015 vom 30. Juni 2015. (Memento des Originals vom 6. Oktober 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.vwgh.gv.at Verwaltungsgerichtshof.
  23. 23.0 23.1 Höchstgericht kippt GIS-Gebühr für Computer mit Internetanschluss Der Standard vom 20. Juli 2015.
  24. ORF-Gesetz: Gebühren künftig auch ohne Empfang fällig. In: Die Presse vom 7. Dezember 2011, abgerufen am 8. Dezember 2011.
  25. Initiativantrag 1759/A XXIV. GP: Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird (PDF; gescanntes Original; 35 kB), eingebracht am 18. November 2011. Abgerufen am 11. Dezember 2011.
  26. Homepage der „GIS“ von Anonymous gehackt. In: derStandard.at. 22. Juli 2011, abgerufen am 22. Juli 2011: „Anonymous hat wieder zugeschlagen. Am Freitag wurde die Webseite der „Gebühren Info Service GmbH“ (GIS) mehrmals von den Hackern übernommen. Besucher von www.orf-gis.at bekamen eine von Anonymous gestaltete Website zu sehen. Via Twitter informierte Anonymous über diese Aktion. Die ORF-Tochter GIS ist unter anderem für die Einhebung der ORF-Gebühren zuständig.“
  27. Hackerangriff: GIS präzisiert Umfang des Datenverlusts. In: news.ORF.at, 25. Juli 2011. Abgerufen am 4. November 2011.
  28. Hackerangriff: GIS-entschuldigt-sich-bei-Betroffenen