Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene |
Kurztitel: | Gefangenen-Beitragsverordnung |
Abkürzung: | GefBeitrV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Fundstellennachweis: | 860-3-2 |
Erlassen am: | 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1998 |
Letzte Änderung durch: | 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2004 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene (Gefangenen-Beitragsverordnung – GefBeitrV) regelt im Bereich des Drittes Buch Sozialgesetzbuch die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Gefangene, die in einer deutschen Vollzugsanstalt beschäftigt sind. Die Ermächtigungsgrundlage ist § 352 Abs. 3 SGB III.
Abweichend von den normalen Berechnungsregeln bemessen sich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wie folgt:
- die Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße (§ 345 Abs. 3 SGB III)
- die Anzahl der Tage, an denen der Gefangene beschäftigt war, im Verhältnis zur Anzahl der Arbeitstage eines Jahres (pauschal werden 250 Arbeitstage angenommen)
- der aktuelle Beitragssatz in Prozent
Durch die Multiplikation dieser drei Beiträge miteinander wird die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnet.
Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig.