Gegnerfreiheit ist eine nach höchstrichterlicher Rechtsprechung[1] notwendige Eigenschaft einer Gewerkschaft. Gegnerfrei ist eine Organisation dann, wenn keine finanzielle oder personelle (z. B. durch Mitgliedschaft von Arbeitgebern) Abhängigkeit von sozialen Gegenspielern (Unternehmen, Arbeitgebern) besteht.
Belege
- ↑ Voraussetzungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Beschluss vom 28. März 2006, 1 ABR 58/04, Randnummer 34 = Gliederungspunkt III. 1. der Entscheidungsgründe