Gemeinschaftsteuern (auch Gemeinschaftssteuern) sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Absatz 3 Grundgesetz Bund, Ländern und Gemeinden gemeinschaftlich zusteht. Zu den Gemeinschaftsteuern gehören die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Die Bundesanteile an den Gemeinschaftsteuern bilden die Hauptfinanzierungsquelle des Bundes. Bund, Länder und Gemeinden sind in unterschiedlichem Umfang beteiligt:
Gemeinschaftssteuern | Bund | Länder | Gemeinden |
Einkommensteuer | 42,5 % | 42,5 % | 15,0 % |
Lohnsteuer | 42,5 % | 42,5 % | 15,0 % |
Körperschaftsteuer | 50,0 % | 50,0 % | -- |
Umsatzsteuer | 51,5 % | 46,3 % | 2,2 % |
Kapitalertragsteuer | 44,0 % | 44,0 % | 12,0 % |
oder | 50,0 % | 50,0 % | -- |
Die Umsatzsteuer bildet das variable Element des vertikalen Finanzausgleichs. Ihre Verteilung ist nicht in wenigen Worten zu beschreiben. Die Zahlen in der Tabelle beziehen sich auf das Abrechnungsjahr 2016[1].
Bei der Kapitalertragsteuer erhalten die Gemeinden einen Anteil von 12 %, sofern es sich bei den Kapitalerträgen um Zinsen, Veräußerungsgewinne u. ä. handelt. Bei Dividenden und vergleichbaren Gewinnausschüttungen erhalten die Gemeinden keinen Anteil (siehe § 1 Gemeindefinanzreformgesetz).