Die Gesamtzusage ist im Arbeitsrecht (dort auch vertragliche Einheitsregelung genannt) eine Zusicherung von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers an die Belegschaft.[1]
Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, die sie annehmen oder ablehnen können.[2] Eine ausdrückliche Annahme jedes Arbeitnehmers ist gem. § 151BGB entbehrlich.[3] Aus der Natur des Arbeitsrechts ergibt sich, dass sich Gesamtzusagen nur auf den Arbeitnehmer begünstigende Regelungen beziehen können. Im Verhältnis einer Gesamtzusage zu einer (abweichenden) Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.[4] Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage kommt mangels Rechtsbindungswillens des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig nicht in Betracht.[5] Von einer Gesamtzusage ohne Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt kann sich ein Arbeitgeber nur durch Änderungskündigung auf die Zukunft erlösen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ BAG Urteil v. 24. Oktober 2006 - 9 AZR 681/05, AP Nr. 262 zu § 611 BGB Gratifikation; Erfurter Kommentar/Preis, § 611 BGB Rn 259 mwN
- ↑ BAG Urteil v. 10. Dezember 2002- 3 AZR 671/01, AP Nr. 252 zu § 611 BGB Gratifikation
- ↑ BAG Urteil v. 18. März 2003 - 3 AZR 101/02, AP Nr. 4 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung
- ↑ Begriffsdefinition im Juraforum
- ↑ BAG zur Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage. 28. September 2018, abgerufen am 1. Oktober 2018.