Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein in Wirtschaft und Recht bedeutender Dienst- beziehungsweise Werkvertrag gemäß § 611 und § 631 BGB, durch den sich der Leistungsschuldner zur entgeltlichen Besorgung eines ihm vom Leistungsgläubiger übertragenen Geschäfts verpflichtet (§ 675 Abs. 1 BGB). Man spricht auch von einem entgeltlichen Treuhandgeschäft.
Es handelt sich dabei um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die im Interesse eines anderen und innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre ausgeübt wird.[1] Wie bei einem Auftrag liegt eine mittelbare Stellvertretung, die nicht Stellvertretung i. S. d. §§ 164 ff. BGB ist, vor. Der „Stellvertreter“ handelt hier im Gegensatz zur Stellvertretung im vorgenannten Sinne in eigenem Namen, wird selbst berechtigt und verpflichtet und erwirbt Eigentum bei Verfügungsgeschäften selbst.
Der „Vertretene“ hat lediglich schuldrechtliche Ansprüche aus der Geschäftsbesorgung. Der „Vertreter“ erwirbt Ansprüche auf Aufwendungsersatz. Wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag eine Vermittlungsleistung zum Gegenstand hat, spricht man auch von einem Agenturvertrag.[2][3]
Eine wichtige Rechtsnorm, die auf den Begriff der Geschäftsbesorgung zurückgreift, ist die Regelung beim Schweigen eines Kaufmanns auf Anträge (§ 362 HGB).
Unterschied zum Auftrag
Der Unterschied zu einem Auftrag (§ 662 ff. BGB) liegt insbesondere in der Entgeltlichkeit. Ansonsten sind für den Geschäftsbesorgungsauftrag generell die Vorschriften für den Auftrag anzuwenden (§ 675 Abs. 1 BGB).
Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge
Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge sind insbesondere (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2, 4-9 HGB a.F.):
- die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern das Gewerbe nicht als Handwerk betrieben wird;
- die Bankier- und Geldwechselgeschäfte;
- die Übernahme der Güterbeförderung zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschifffahrtsunternehmer;
- die Geschäfte der Kommissionäre (§ 383 HGB), der Spediteure oder der Lagerhalter;
- die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;
- die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels;
- die Geschäfte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird.
- Daneben sind häufig die Tätigkeiten eines Freiberuflers Geschäftsbesorgungsverträge.