Als Geschäftsguthaben bezeichnet man die Höhe der Einlagen, die Mitglieder von Genossenschaften durch Einzahlung oder Zuschreibung von Gewinnanteilen auf ihren Geschäftsanteil geleistet haben (Gezeichnetes Kapital). Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird das Geschäftsguthaben an das ausscheidende Mitglied ausgezahlt, wodurch sich die Höhe des Eigenkapitals vermindert. Geschäftsguthaben sind keine Dauerschulden, weswegen die darauf gezahlte Zinsen nicht der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Geschäftsguthaben. Gabler Wirtschaftslexikon. Abgerufen am 26. Oktober 2013.