Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über den Ladenschluß |
Kurztitel: | Ladenschlussgesetz |
Abkürzung: | LadSchlG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 8050-20 |
Erlassen am: | 2. Juni 2003 (BGBl. 2003 I S. 744) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1964 |
Letzte Änderung durch: | Art. 430 VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. September 2015 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Ladenschlussgesetz (Abkürzung LadSchlG) ist ein deutsches Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten. Ziel des Gesetzes ist es, einheitliche Ladenöffnungszeiten von Verkaufsstellen i. S. v. § 1 Abs. 1 zu gewähren.
Nach der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz über die Ladenöffnungszeit bei den Bundesländern. Die meisten Bundesländer gestatten vor allem an gewöhnlichen Werktagen weitaus längere Öffnungszeiten als das Bundesgesetz, das seit 2007 nur noch in Bayern gilt.
Wesentliche Inhalte
Das Ladenschlussgesetz regelt vom Grundsatz für alle Verkaufsstellen negativ, dass an Sonn- und Feiertagen, montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr alle Verkaufsstellen für Kunden geschlossen sein müssen (§ 3).
In den weiteren Regelungen werden dann Ausnahmen für spezielle Verkaufsstellen zugelassen, darunter Apotheken, Tankstellen.
Der besondere Schutz der Arbeitnehmer wird ausdrücklich in § 17 beschrieben.
Zum Schluss werden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geregelt (§ 24, § 25).
Weblinks
- Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG)
- 10. ZustAnpV
- 9. ZustAnpV