Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre |
Abkürzung: | ParlStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Staatsrecht |
Fundstellennachweis: | 1103-3 |
Erlassen am: | 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538) |
Inkrafttreten am: | 1. August 1974 (§ 13 ParlStG) |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
25. Juli 2015 (Art. 4 G vom 17. Juli 2015) |
GESTA: | B033 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre enthält Regelungen über Einsatz und Rechtsstellung sowie eine grobe Beschreibung der Aufgabe der Parlamentarischen Staatssekretäre.
Sie stehen demnach gem. § 1 Abs. 3 ParlStG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, sind also keine Beamte, und haben gem. § 1 Abs. 2 ParlStG die Aufgabe, die Mitglieder der Bundesregierung, denen sie beigegeben sind, bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben zu unterstützen. Nach § 2 ParlStG werden sie vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll, dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen und von diesem ernannt. Parlamentarische Staatssekretäre können gemäß § 4 1. Hs. ParlStG, wie die beamteten Staatssekretäre, die politische Beamte sind, jederzeit entlassen werden.