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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Abkürzung: IRG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: 319-87
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Dezember 1982
(BGBl. I S. 2071)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1983
Neubekanntmachung vom: 27. Juni 1994
(BGBl. I S. 1537)
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2632, 2641)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Dezember 2022
(Art. 11 G vom 19. Dezember 2022)
GESTA: B016
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) kommt dann zum Tragen, wenn zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat kein bilateraler oder internationaler Vertrag geschlossen wurde. Das Gesetz regelt die Auslieferung von Staatsangehörigen, die an die im Gesetz genannten Bedingungen geknüpft ist (ab §§ 2 bis 42 IRG). Es regelt ebenfalls die Durchlieferung von Ausländern §§ 43 bis 47 IRG und die Rechtshilfe §§ 48 bis 58 IRG.

Die sonstige Rechtshilfe ist in den §§ 59 bis 67 IRG geregelt, sie wird auch als kleine Rechtshilfe bezeichnet. Gemeint ist jede Unterstützung eines ausländischen Staates in einer strafrechtlichen Angelegenheit. In den §§ 78 bis 83i IRG enthält es die Regel zu Umsetzung des Europäischen Haftbefehls in Deutschland.

Die Änderung zum 28. Oktober 2010 führt zur Erstreckung der Beitreibung von Geldstrafen und Geldbußen auf den Bereich der Europäischen Union (Umsetzung des EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen). Durch Änderung bzw. Einfügung der §§ 86 bis 87p IRG wurden die entsprechenden Vorgaben des Rahmenbeschlusses in deutsches Recht transformiert.[1][2] Die Umsetzung war jedoch umstritten; insbesondere wurde kritisiert, dass die hohen Schutzstandards des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch den EU-Rahmenbeschluss teilweise umgangen werden können.[3]

Literatur

  • Schomburg, Wolfgang / Lagodny, Otto / Gleß, Sabine / Hackner, Thomas: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. International Cooperation in Criminal Matters. Kommentar zum Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) unter Einbeziehung der für den gesamten deutschsprachigen Raum wichtigsten Rechtshilfeinstrumente ergänzt um Rechtshilfetabellen sowie die wichtigsten Texte auch in englischer Sprache, 5. Auflage, München 2012, Verlag C. H. Beck, ISBN 978-3-406-62659-3
  • Burhoff, Detlef: Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, ZAP 2010, 530 (online)
  • Karitzky, Holger / Wannek, Felicitas: Die EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, Neue Juristische Wochenschrift 47/2010, 3393
  • Krumm / Lempp / Trautmann: Das neue Geldsanktionengesetz (EuGeldG). Handkommentar, 1. Auflage, Baden-Baden, Nomos-Verlag, ISBN 978-3-8329-5697-4
  • Oskar Riedmeyer: Der Arm des Gesetzes reicht aus dem Ausland nach Deutschland ... Die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen aus EU-Mitgliedstaaten in Deutschland. In: Deutscher Anwaltverein 2011, Heft 5 (PDF, 4 MB), S. 384.
  • Hackner / Schierholt: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Ein Leitfaden für die Praxis, 2. Auflage 2012, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-63158-0.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. I 2010, S. 1408) (EuGeldG).
  2. Pressemitteilung (Memento vom 20. Dezember 2010 im Internet Archive) des BMJ vom 27. Oktober 2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG.
  3. Vgl. beispielhaft zum Streitstand die Diskussion in der ZIS - Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik; zuletzt Besprechung von Schünemann in der ZIS 12/2010, 735 mit weiteren Nachweisen (PDF; 861 kB)