Basisdaten | |
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Titel: | Grundsteuergesetz |
Abkürzung: | GrStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 105 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 611-7 |
Erlassen am: | 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) |
Inkrafttreten am: | 12. August 1973 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931, 2936) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
23. Juli 2021 (Art. 7 G vom 16. Juli 2021) |
GESTA: | D111 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Grundsteuergesetz ermächtigt in Deutschland die Gemeinden, auf die in ihrem Gebiet liegenden bebauten, unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Grundsteuern zu erheben. Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Steuer, die direkt den Gemeinden zufließt. Sie trägt im erheblichen Maße zur Finanzierung der Gemeindehaushalte bei. Das Grundsteueraufkommen in Deutschland betrug im Jahr 2012 ca. 12 Milliarden Euro.
Das Gestaltungsrecht der Gemeinde beginnt und endet mit der Festlegung des Hebesatzes (§ 25 GrStG). Niedrige Hebesätze können die Ansiedlung von Gewerbeflächen und Wohnbebauung begünstigen.
Die Gemeinde beschließt zwei Hebesätze und zwar
- für die Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
- für die Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke
Der Steuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem Hebesatz.