Als Hauptsacheverfahren bezeichnet man im Zivilprozess das eigentliche Klage.
Inhalt
Von einer Hauptsache wird im Zivilprozess nur dann gesprochen, wenn Nebenverfahren wegen Arresten (§ 916 bis § 934§ ZPO), einstweiligen Verfügungen (§ 935 bis § 942 ZPO) oder einstweiligen Anordnungen (§ 570 ZPO) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes stattfinden. Sie werden im Vorläufiger Rechtsschutz behandelt. Das Ergebnis des Eilverfahrens entscheidet auch darüber, ob überhaupt ein Hauptsacheverfahren stattfindet. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 943 Abs. 1 ZPO), der mit der Anhängigkeit der Hauptsache in Beziehung steht.[1] Es ist auch für den Erlass einstweiliger Verfügungen zuständig (§ 937 Abs. 1 ZPO, § 802 ZPO). Ist die Hauptsache (etwa durch Endurteil) erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss (§ 91a Abs. 1 ZPO).
Hat der Kläger zur Sicherung seines Anspruches zunächst beispielsweise einen Arrest erwirkt, kann ihn der Beklagte zur Erhebung der Klage im Hauptsacheverfahren zwingen, indem er eine vom Rechtspfleger zu bestimmende Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache setzen lässt (§ 926 Abs. 1 ZPO). Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen (§ 926 Abs. 2 ZPO). Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig und wird erst später (etwa wegen tatsächlicher Veränderungen) ein Arrest beantragt, so ist für diese einstweiligen Maßnahmen das Gericht der Hauptsache zuständig.
Das Hauptsacheverfahren darf nicht mit dem strafprozessrechtlichen Hauptverfahren verwechselt werden.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Meinhard Heinze, MünchKomm ZPO, Band 2, 1992, § 943 Rn. 1