Unter einer Hausberufung versteht man die Berufung eines Hochschulbediensteten zum Professor an derselben Hochschule bzw. Universität, an der er bislang fest beschäftigt ist.
In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war die Hausberufung eine übliche Vorgehensweise.[1] In der Deutschland besteht hingegen landläufig ein sogenanntes Hausberufungsverbot,[2] worunter allerdings kein eigentliches Verbot, sondern mehr oder weniger starke Einschränkungen für die Möglichkeit einer Besetzung akademischer Stellen, insbesondere permanenter Professuren, mit Wissenschaftlern verstanden werden, die bereits derselben Einrichtung angehören; so zum Beispiel in Baden-Württemberg nach § 48 Absatz 2 Satz 3–5 des LHG oder in Brandenburg z. B. nach § 40 Abs. 3 BbgHG.[3] Ziel der Beschränkungen ist es, eine ungebührliche „wissenschaftlichen Ämterpatronage“, Vetternwirtschaft oder unlautere Bevorzugung aufgrund persönlicher Beziehungen bei der Besetzung akademischer Stellen zu verhindern.[4]
Ist das nachgewiesenermaßen nicht zu befürchten, so ist auch ein Hausbewerber im Berufungsverfahren nach seiner Eignung, Leistung und Befähigung, die auch von externen Gutachtern zu prüfen ist, berücksichtigungsfähig: Ein generelles und ausnahmsloses Hausberufungsverbot wäre grundgesetzwidrig;[4] es stünde im Widerspruch zum Prinzip der Bestenauslese[5] und somit zu Art. 33 Abs. 2[6] des Grundgesetzes.[7] Privatdozenten, die an einer Hochschule lediglich ihre unentgeltliche Titellehre anbieten, sind daher meist zumindest de iure nicht von den Einschränkungen betroffen; und Juniorprofessoren sind sogar ausdrücklich an ihrer eigenen Hochschule berufbar. Die landesrechtlichen Beschränkungen für Hausberufungen wurden daher mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG mit Ausnahmeklauseln versehen, die auf dem Hintergrund des Grundgesetzes großzügig auszulegen sind.[8][9] In jedem Fall sind Konkurrentenklagen auch von Hausbewerbern nicht ausgeschlossen.[10][11][12] Faktisch allerdings stellen Hausberufungen in Deutschland sehr seltene Ausnahmen dar, da sie normalerweise auch dann vermieden werden, wenn sie rechtlich möglich wären: Die meisten Berufungskommissionen wollen den Eindruck von Nepotismus vermeiden.
In Österreich gibt es kein Hausberufungverbot, und Professuren werden in einem offenen Verfahren ausgeschrieben (§ 98 Universitätsgesetz 2002), bei dem es zumindest formal weder Vor- noch Nachteile bringt, an der betreffenden Hochschule bereits beschäftigt zu sein.
Einzelnachweise
- ↑ Karin Zachmann: Mobilisierung der Frauen. Technik, Geschlecht und kalter Krieg in der DDR. Campus Verlag, 2004. ISBN 3593376296, zugleich: Darmstadt, TU, Habilitationsschrift, [1]
- ↑ Hartmer / Detmer (Hg.): Hochschulrecht – Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Heidelberg: Müller, 2011, S. 146.
- ↑ Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) vom 28. April 2014.
- ↑ 4.0 4.1 Wiltrud Christine Radau, Deutscher Hochschulverband (DHV): Ist eine Hausberufung unzulässig? In: Forschung und Lehre. 6. Februar 2018.
- ↑ Archivierte Kopie ( vom 15. April 2015 im Internet Archive)
- ↑ BayVGH, Beschluss vom 29. September 2010 · Az. 7 CE 10.1827
- ↑ Hartmer, Detmer (Hrsg.): Hochschulrecht – Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Heidelberg: Müller, 2011, S. 146.
- ↑ Jan Faßbender, Deutscher Hochschulverband (DHV): Hausberufungsregelungen im Bund und in den Ländern. In: Kurzinformation. 12. Juni 2015.
- ↑ Christian Fonk, Hochschullehrerbund Bundesvereinigung (hlb): Hausberufungsregelungen in den Ländern. In: Infoblatt. 28. Juni 2018.
- ↑ BayVGH, Beschluss vom 29. September 2010 · Az. 7 CE 10.1827
- ↑ OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2013 – Az 1 M 1/13
- ↑ http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE130000475&psml=bssahprod.psml&max=true