Der Haushaltsscheck ist nach deutschem Sozialversicherung eine vereinfachte Meldung gegenüber der Einzugsstelle für einen in einem privaten Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Haushaltsscheck ist in § 28a Abs. 7 bis 9 SGB IV gesetzlich geregelt.
Verfahren
Die für das Haushaltsscheckverfahren zuständige Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale.
Der Haushaltsscheck muss enthalten
- den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
- den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
- die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
- Im Übrigen
- bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
- bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt,
- bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
- bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
- bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch den Zeitpunkt des Verzichts
Nicht zum Arbeitsentgelt gehören Zuwendungen, die nicht in Geld gewährt werden, beispielsweise freie Kost und Logis (§ 14 Abs. 3 SGB IV).
Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der gesamten Beiträge zur Sozialversicherung, der Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie eventuell zu zahlender Pauschalsteuer erteilen. Die Minijob-Zentrale bucht die fälligen Beiträge jeweils zum 15. Januar und 15. Juli vom Konto des Arbeitgebers ab.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres bescheinigt die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden, die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts sowie die geleisteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen (§ 28h Abs. 4 SGB IV).
Sofern ein Beschäftigter mehrere Minijobs beim selben Arbeitgeber ausübt, weil er zum Beispiel sowohl dessen Betriebsräume, als auch dessen Privaträume putzt, kann die Tätigkeit im Haushalt laut Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht nach dem vereinfachten Verfahren angemeldet werden.[1]
Unterschiede gegenüber dem regulären Meldeverfahren
Im Unterschied zum regulären Meldeverfahren zur Sozialversicherung muss nach der Erstanmeldung auch bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt nur einmal pro Halbjahr eine Meldung abgegeben werden. Nicht in Geld gewährte Zuwendungen, worunter insbesondere Kost und Logis fallen, gelten im Haushaltsscheckverfahren sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3 SGB IV), wohl aber steuerrechtlich.
Ziel: Bekämpfung der Schwarzarbeit
Obwohl unter Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit die Aufwendungen für eine angemeldete Haushaltshilfe nur geringfügig höher sind und das Haushaltsscheckverfahren zur Vereinfachung beigetragen hat, werden schätzungsweise 95 % aller Haushaltshilfen in Privathaushalten weiter schwarz beschäftigt.[2]
Einzelnachweise
- ↑ Mini-Jobs: Kein Haushaltsscheckprivileg für zugleich in Firma des Arbeitgebers tägige Reinigungskraft, abgerufen am 12. September 2013 SV-LEX.de (Memento vom 12. September 2013 im Webarchiv archive.today)
- ↑ Frankfurter Rundschau, 16. April 2009 Archivlink ( vom 17. April 2009 im Internet Archive)