Eine Herstellungsklage ist eine Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herstellung und Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Anspruchsgrundlage ist § 1353 BGB.[1] Zuständig ist das Familiengericht (§ 98 FamFG). Das Urteil kann nicht vollstreckt werden (§ 120 Abs. 3 FamFG), aber als Grundlage für einen Antrag auf Ehescheidung dienen.
Literatur
- Dieter Schwab: Familienrecht. 20. Auflage. Beck Verlag, München 2012, ISBN 978-3-406-63900-5, S. 66 f.
Einzelnachweise
- ↑ BGH NJW 1988, 2032