Als Hinterbliebener wird im juristischen Sprachgebrauch des Sechstes Buch Sozialgesetzbuch der ehemalige Ehe oder eingetragene Lebenspartner eines Verstorbenen bezeichnet. Der Begriff geht somit über den des Witwers oder der Witwe hinaus.
In der üblichen Verwendung der deutschen Sprache werden auch sonstige, mit dem Verstorbenen eng verwandte (§ 1589 BGB) oder verschwägerte (§ 1590 BGB) Personen als Hinterbliebene bezeichnet; der Begriff entspricht weitgehend dem des Angehörigen, allerdings mit der Besonderheit, dass bei der Hinterbliebeneneigenschaft die in Bezug genommene Person verstorben ist. Auch nichteheliche Lebenspartner werden im allgemeinen Sprachgebrauch dazu gerechnet.
Im Bereich der Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente) ist der Kreis der durch Eheschließung oder Lebenspartnerschaft oder enge Blutsverwandtschaft verbundenen Personen noch um eine soziale Beziehung im Bereich der Waisenrente erweitert. So ist es möglich, dass außer eigenen (in der Regel minderjährigen) Kindern auch Stiefkinder und Enkelkinder oder Pflegekinder Waisenrente beziehen können. Voraussetzung: das genannte Kind muss in den Haushalt des Verstorbenen dauerhaft aufgenommen worden sein (und beim Stiefkind muss der Verstorbene außerdem für den überwiegenden Unterhalt gesorgt haben).