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Hundegesetze

From Wickepedia

Als Hundegesetz werden die in manchen deutschen Ländern, in einigen österreichischen Ländern, in den meisten Schweizer Kantonen sowie in Liechtenstein bestehenden Parlamentsgesetze über das Halten von Hunden bezeichnet. Sie erlegen dem Hundehalter Pflichten auf, die Gefahren für Mensch und Tier insbesondere durch Hundebisse ausschließen sollen. Entsprechende Regelungen werden in anderen Ländern auf untergesetzlicher Ebene, meist in Form von Gefahrenabwehrverordnungen, getroffen. In Deutschland besteht überdies auf bundesrechtlicher Ebene mit dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ein Parlamentsgesetz, das die Einführung bestimmter Hunderassen aus dem Ausland verbietet.

Geschichte

Vorschriften für die Haltung von Hunden gab es bereits in frühester Zeit. So wurde von den Meiern oder Vögten oftmals das Bereithalten oder die Zucht von Jagdhunden für die Herrschaft verlangt. Zwischen dem 15. und dem 19. Jahrhundert war in Teilen Deutschlands zum Schutz des Wildes die Knüppelung freilaufender Hunde vorgeschrieben. Die heutigen deutschen Hundegesetze sind mehrheitlich seit dem Jahr 2000 erlassen worden. Damit reagierten die Länder auf den Tod eines 6-jährigen Jungen, der auf einem Schulhof von zwei Hunden angefallen und getötet wurde.

Systematik

Die Hundegesetze erlegen den Hundehaltern spezielle Pflichten auf, meist Anlein- oder Maulkorbpflichten. Diese Pflichten gelten in vielen Bundesländern nicht generell, sondern werden oft auf gefährliche Hunde beschränkt. Die Einordnung eines Hundes als gefährlich erfolgt dabei einerseits typisiert nach einer sogenannten Rasseliste, die bestimmte Hunderassen als generell gefährlich einstuft, andererseits einzelfallbezogen danach, ob der Hund einen Menschen oder ein Tier bereits gebissen oder ein Tier gehetzt und gerissen hat oder einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen hat oder ein sonst gefährliches Verhalten gezeigt hat. Die den Hundehaltern auferlegten Pflichten sind in den Hundegesetzen nicht abschließend geregelt. Vielmehr gelten für sie auch die sonstigen Tierhalter betreffenden Vorschriften, etwa zum Tierschutz oder der Tierkörperbeseitigung. In Form von kommunalen Satzung wird Tierhaltern oft auch die Beseitigung von Exkrementen im öffentlichen Verkehrsraum auferlegt.

Rechtsgrundlagen

Hinweis auf Anleinpflicht in einer Grünanlage

Deutschland

Der Erlass von Hundegesetzen fällt in den Bereich der Gefahrenabwehr, für welchen dem Bund die Gesetzgebung fehlt. Vielmehr können die Bundesländer gem. Art. 70 Abs. 1 GG nach ihrem Ermessen eigene Vorschriften schaffen, was zur unterschiedlichen Ausgestaltung der Hundegesetze in den einzelnen Ländern führt. So kennt Hamburg zwar eine Anleinpflicht, von der jedoch Ausnahmen auf freigegebenen Wegen, Pfaden und Rasenflächen für gehorsamsgeprüfte Hunde gilt. Andere Länder treffen hingegen Bestimmungen zur Länge der Hundeleine.

Hundegesetze bestehen derzeit in Berlin,[1] Bremen,[2] Hamburg,[3] Niedersachsen,[4] Nordrhein-Westfalen,[5] Rheinland-Pfalz,[6] Sachsen,[7] Sachsen-Anhalt,[8] Schleswig-Holstein[9] und Thüringen[10].

Österreich

In Österreich haben die Bundesländer Niederösterreich,[11] Oberösterreich,[12] und Wien[13] eigene Hundegesetze geschaffen. Dagegen haben Salzburg[14] und Tirol[15] entsprechende Regelungen in ihre allgemeine Polizeigesetze aufgenommen. In Vorarlberg existieren keine gesetzlichen Regelungen im Sinne eines Hundegesetzes; stattdessen hat man entsprechende Fragen in Form einer Verordnung geregelt.[16]

In Wien gilt seit 2019 ein Alkoholverbot für Hundeausführer (§ 5a Abs. 14 Wiener Tierhaltegesetz).[17]

Schweiz

Gesetze, die das Halten von Hunden sowie die Erhebung einer Hundetaxe (auch „Hundesteuer“ genannt) regeln, haben die folgenden Kantone erlassen: Aargau,[18] Appenzell Ausserrhoden,[19] Appenzell Innerrhoden,[20] Basel-Stadt,[21] Basel-Landschaft,[22] Bern,[23] Freiburg,[24] Genf,[25] Luzern,[26] Neuenburg,[27] Nidwalden,[28] Obwalden,[29] Schaffhausen,[30] Schwyz,[31] Solothurn,[32] St. Gallen,[33] Tessin,[34] Thurgau,[35] Waadt[36] und Zürich.[37] Im Kanton Graubünden sind die Bestimmungen betreffend das Halten von Hunden in das Veterinärgesetz,[38] in den Kantonen Glarus[39] und Wallis[40] in das jeweilige Tierschutzgesetz integriert. Die Kantone Jura, Uri und Zug kennen keine Gesetze über die Hundehaltung, erstgenannter aber ein Gesetz über die Hundesteuer.[41]

In einigen Hundegesetzen wird der jeweiligen kantonalen Exekutive (Regierungsrat, Staatsrat) die Kompetenz übertragen, auf dem Verordnungsweg das Halten gefährlicher Hunderassen zu verbieten oder aber einer Bewilligung zu unterwerfen. Dahingehende Bestimmungen haben die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Glarus, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Thurgau, Waadt, Wallis und Zürich erlassen; Einzelheiten siehe Rasseliste .

Liechtenstein

Das 1992 erlassene und später mehrfach geänderte liechtensteinische Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) regelt gemäß Artikel 1 „die Haltung und Kontrolle von Hunden“. Im Wesentlichen geht es dabei um die Pflichten des Hundehalters, die Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung, die Meldung von Vorfällen und Maßnahmen, die Hundekontrolle, die Hundesteuer und um Strafbestimmungen.[42]

Dänemark

In Dänemark gilt ein landesweites Hundegesetz,[43] das der Polizei die Befugnis verleiht, im Einzelfall Leinen- und Maulkorbpflichten oder auch die Einschläferung eines Hundes anzuordnen. Nach § 6 Abs. 5 ist die Polizei zur Anordnung der Einschläferung verpflichtet, wenn der Hund einen Menschen oder anderen Hund angefallen und schwer verletzt hat. Seit 2014 können Hundehalter zuvor die Einholung eines Gutachtens über die vom Hund verursachte Verletzung fordern.[44] Die Leinenpflicht gilt unabhängig von einer polizeilichen Anordnung im Sommerhalbjahr an Stränden sowie ganzjährig in Wäldern.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz - HundeG) Vom 7. Juli 2016
  2. Gesetz über das Halten von Hunden
  3. Gesetz zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006
  4. Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Vom 26.5.2011 (Nds.GVBl. Nr.11/2011 S.130)
  5. Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
  6. Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004
  7. Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000
  8. Hundegesetz (HundeG LSA)
  9. Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)
  10. Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren. Abgerufen am 2. Januar 2019.
  11. NÖ Hundehaltegesetz vom 28. Jänner 2010
  12. Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö. Hundehaltegesetz 2002)
  13. Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz)
  14. Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG idF LGBl Nr 20/2010, dort Abschnitt 2
  15. Gesetz vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz) LGBl. 56/2007, dort § 6a
  16. Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden (Memento des Originals vom 18. Juli 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ris.bka.gv.at
  17. Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) RIS, abgerufen am 27. Februar 2019
  18. Hundegesetz vom 15. März 2011
  19. Hundegesetz vom 23. März 2015
  20. Hundegesetz vom 24. April 2005 (PDF; 25 kB)
  21. Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 14. Dezember 2006
  22. Gesetz über das Halten von Hunden vom 22. Juni 1995
  23. Hundegesetz vom 27. März 2012
  24. Gesetz über die Hundehaltung (HHG) vom 2. November 2006
  25. Loi sur les chiens vom 18. März 2011
  26. Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973
  27. Loi sur la taxe et la police des chiens vom 11. Februar 1997
  28. Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 4. Februar 2004
  29. Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979
  30. Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008 (PDF; 36 kB)
  31. Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Juni 1983 (PDF; 303 kB)
  32. Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 2006
  33. Hundegesetz vom 5. Dezember 1985
  34. Legge sui cani vom 19. Februar 2008
  35. Gesetz über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 (PDF; 118 kB)
  36. Loi sur la police des chiens (LPolC) vom 31. Oktober 2006
  37. Hundegesetz vom 14. April 2008 (PDF; 106 kB)
  38. Veterinärgesetz vom 30. August 2007, Art. 64–67
  39. Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz) vom 6. Mai 2012, Art. 26a–33
  40. Gesetz, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht, vom 14. November 1984, Art. 28–40
  41. Loi concernant la taxe des chiens vom 26. September 2001
  42. Gesetz vom 15. April 1992 über das Halten von Hunden (Hundegesetz; HG)
  43. Lov om hunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2017
  44. Dänisches Ministerium für Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei