IKEA-Klausel ist eine populäre Bezeichnung für eine Regelung zum Schutze des Verbrauchers in Deutschland, nach der bei einem Kauf ein Sachmangel vorliegt, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist.
Deutschland
§ 434 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sagt aus, dass eine falsche Montage durch den Verkäufer einen Mangel darstellt. Mit Wirkung zum Januar 2002 wurde als Satz 2 ergänzt: „Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.“
Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich des Kaufvertrages die Mängelgewährleistungsrechte geltend gemacht werden können, wenn der Kunde das Produkt bei der Montage aufgrund einer fehlerhaften oder unverständlichen Anleitung beschädigt.
Der Name lehnt sich an den populären Einrichtungskonzern IKEA an, der Möbel zwecks einfacheren Transports und zur Minimierung von Lager- und Logistikkosten in Einzelteilen verkauft, wobei die Aufbauanleitung überwiegend (mit Ausnahme von Mengenangaben) aus Bildern besteht.
Österreich
Auch in Österreich ist durch § 8 VGG eine solche Norm vorhanden, welche inhaltlich jener aus Deutschland sehr ähnlich ist.
Literatur
- Oliver Brand: Probleme mit der „IKEA-Klausel“. In: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht (ZGS), 2. Jg. (2003), H. 3, S. 96–101.