Als immaterieller Schaden (auch Nichtvermögensschaden) ist ein Schaden definiert, der kein Vermögensschaden ist, also nicht geldwerte Rechtsgüter, sondern beispielsweise Körper, Freiheit oder Ehre betrifft.
Deutschland
Im deutschen Recht sind immaterielle Schäden nur zu ersetzen, wenn das Gesetz für diesen Fall es ausdrücklich bestimmt (§ 253 Abs. 1 BGB). Immaterielle Schäden sind sowohl bei der Haftung aus vertraglichen und deliktischen Ansprüchen als auch bei der Gefährdungshaftung ersatzfähig. Reines Affektionsinteresse hat der Schädiger hingegen grundsätzlich nicht zu ersetzen.
Wichtigster Anwendungsfall für immaterielle Schäden ist das Schmerzensgeld, das als Anspruch bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung in Betracht kommt (§ 253 Abs. 2 BGB).
Zu beobachten ist allerdings eine zunehmende Kommerzialisierung von Nichtvermögensgütern. So wird bisweilen gefordert: Ist jemand mit gültiger und vorab bezahlter Eintrittskarte auf dem Weg zu einer Theatervorstellung und wird dabei durch einen fremdverschuldeten Unfall so geschädigt, dass er den Arzt aufsuchen muss und deswegen die Theatervorstellung verpasst, solle der entgangene durch die Theatervorstellung vermittelte Genuss – insbesondere auch die Veranstaltung von einem bestimmten Platz aus zu sehen – nicht durch § 253 Abs. 2 BGB gedeckt sein. Der Preis der Karte drücke den Wert aus, das immaterielle Gut sei also kommerzialisiert.[1] Der Bundesgerichtshof hat diese Tendenz im sogenannten „Seereisefall“,[2] bei der Entschädigung für Nutzungsentgang[3] und „vertanem Urlaub“[4] bereits aufgegriffen.
Österreich
Im österreichischen Recht besteht hierfür die Rechtsgrundlage in §§ 1293 ff. ABGB, welche jedoch ebenso restriktive Einschränkungen zum Ersatz des immateriellen Schaden vorsehen.
Einen Durchbruch beim Ersatz immaterieller Schäden stellte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs[5] im Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz dar. Erstmals war auch in Österreich, basierend auf der EU-Richtlinie RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990,[6] der Ersatz des immateriellen Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude möglich.
Literatur
- Johannes Ady: Ersatzansprüche wegen immaterieller Einbußen. Mohr Siebeck, Tübingen 2004, ISBN 3-16-148510-6 (zugl.: Universität Erlangen-Nürnberg, Dissertation 2003).
- David von Mayenburg: Die Bemessung des Inkommensurablen: Wege zur Bestimmung des Ersatzes immaterieller Schäden am Beispiel des Schmerzensgelds. Duncker & Humblot, Berlin 2012, ISBN 978-3-428-83750-2.
- Claudia Schubert: Die Wiedergutmachung immaterieller Schäden im Privatrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2013, ISBN 978-3-16-150767-0 (zugl.: Universität Kiel, Habilitationsschrift 2010).
Einzelnachweise
- ↑ Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. Heymanns, Köln 1968. 23., neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen: Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-3908-3, Rnr. 822–833.
- ↑ BGH NJW 1956, 1234.
- ↑ BGHZ 40, 345; 45, 212.
- ↑ BGHZ 63, 98.
- ↑ EuGH, 12. März 2002, Rs. C-168/00, Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co. KG
- ↑ Richtlinie 90/314/EWG