Die Individualbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, der es natürlichen Personen, Nichtregierungsorganisationen und Personengruppen ermöglicht, eine Verletzung ihrer Rechte durch eine Vertragspartei völkerrechtlicher Verträge geltend zu machen. In der Regel lässt sich dieser Weg nur beschreiten, nachdem der Rechtsweg auf nationaler Ebene ausgeschöpft wurde.
In den folgenden Menschenrechtsabkommen ist ein Individualbeschwerderecht vorgesehen:
- Erstes Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt)
- Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt)
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD)
- Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (UN-Wanderarbeiterkonvention)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Für die Entgegennahme von Individualbeschwerden nach den UN-Menschenrechtsabkommen sind die entsprechenden Vertragsorgane zuständig, Expertenausschüsse, welche die Umsetzung der Abkommen überwachen.
Europäische Menschenrechtskonvention
Die Individualbeschwerde der Europäischen Menschenrechtskonvention ist in Art. 34, 35 EMRK vorgesehen.[1] Seit 1998 werden Individualbeschwerden ausschließlich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg behandelt.
Art. 13 EMRK hingegen eröffnet die Möglichkeit, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde erheben zu können.
Die Individualbeschwerde setzt gemäß Art. 35 die innerstaatliche Rechtswegerschöpfung voraus. Das schließt in Deutschland auch eine Verfassungsbeschwerde ein.[2] Insbesondere ist das Subsidiaritätsprinzip zu berücksichtigen.
Weitere Voraussetzung zur Zulässigkeit einer Individualbeschwerde ist eine Klageeinreichung innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Individualbeschwerden können nicht anonym erhoben werden, auch darf die Beschwerde nicht wesentlich mit einer anderen Beschwerde übereinstimmen, die der EGMR oder eine andere internationale Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz bereits geprüft hat, wenn sie keine neuen Tatsachen enthält (Art. 35 Abs. 2 EMRK).
Literatur
- Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Die Individualbeschwerde nach Art. 14 des Internationalen Übereinkommens gegen Rassismus (ICERD). Ein Handbuch für Nichtregierungsorganisationen und Betroffene. Berlin 2005, ISBN 3-937714-13-8.
Einzelnachweise
- ↑ Art. 34, Art. 35 EMRK
- ↑ Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Webseite zur EMRK, abgerufen am 14. April 2017