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Industrie- und Handelskammer

From Wickepedia
File:Duisburg, Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg - Wesel - Kleve Dm582 IMG 8713 2019-03-22 10.34.jpg
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg · Wesel · Kleve in Duisburg
File:TrierJaegerkaserneHerzogenbuscherStrasse12H2c.jpg
Hauptsitz der IHK Trier

Industrie- und Handelskammern (Abkürzung IHK; englisch Chamber of Commerce and Industry, kurz CCI) sind regional organisierte, branchenübergreifende Verbände aus Unternehmern und Wirtschaftsunternehmen.

In Deutschland sind die Industrie- und Handelskammern eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu ihnen gehören Unternehmen einer Region. Alle Gewerbetreibenden und Unternehmen mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (die nicht ins Handelsregister eingetragen sind) gehören ihnen per Gesetz an. Dort gibt es 79 Industrie- und Handelskammern, die für unterschiedlich große Regionen zuständig sind. Sie übernehmen Aufgaben der Selbstverwaltung der regionalen Wirtschaft. Die Grundlagen regelt das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern.[1]

In der Schweiz gibt es 19 als Verein organisierte kantonale Handelskammern.[2][3] Auch in Belgien und Liechtenstein gibt es Industrie- und Handelskammern, während in Österreich die Wirtschaftskammer eine vergleichbare Rolle einnimmt.

Geschichte

Die Geschichte der Industrie- und Handelskammern, denen die Idee der Selbsthilfe durch Zusammenschluss zugrunde lag, geht bis ins Mittelalter zurück. Ab dem 19. Jahrhundert dienten die Einrichtungen erstmals auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Geschichte in Deutschland

Erste Interessenvertretungen von Kaufleuten entstanden bereits im 17. Jahrhundert durch die Gründung der Commerzdeputation in Hamburg 1665, initiiert durch die seit 1517 bestehende Versammlung Eines Ehrbaren Kaufmanns zu Hamburg. 1675 folgte die Gründung des Lübecker Kommerzkollegiums. Um 1710 wurde in Kassel nach dem Vorbild der spanischen consulados, welche es erstmals 1283 in Valencia gab, sowie der französischen Conseil de Commerce, die seit 1664 bestanden, die fürstliche Commercien-Cammer eingerichtet. Später wurde in Köln der Handelsvorstand gegründet, eine Vorgängerinstitution der 1797 gegründeten Industrie- und Handelskammer zu Köln.

File:Wuppertal - Städtisches Verwaltungsgebäude Alexanderbrücke 01 ies.jpg
Der Sitz der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid

Die faktisch erste Gründung einer „deutschen Handelskammer“ moderner Prägung erfolgte 1830 mit der Genehmigung des neuartigen Status der Handelskammer von Elberfeld und Barmen (heutige Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid), die im ersten großen Industriezentrum Deutschlands entstand. Sie war nicht nach dem unter französischer Besatzung erzwungenen System der Handelskammern organisiert, sondern räumte Unternehmern erstmals das Recht ein, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln und ihre Vertreter selbst zu wählen. Dieses Modell, das die Interessen der Gesamtwirtschaft des Bezirks vertreten sowie Verwaltung und Politik in allen die Wirtschaft betreffenden Fragen beraten sollte, wurde schnell zum Modell für die preußische und später gesamtdeutsche Kammergesetzgebung.

So folgte bereits 1848 der Erlass einer preußischen Verordnung über die Einrichtung von Handelskammern (pr. HKVO vom 11. Februar 1848). 1870 wurde das Handelskammerrecht vereinheitlicht (pr. HKG vom 24. Februar 1870).

Die Bezeichnung der bisherigen Handelskammern als Industrie- und Handelskammern erfolgt seit 1920.

In der NS-Zeit – 1933 bis 1945 – wurden die Industrie- und Handelskammern nach dem Führerprinzip umstrukturiert und Stück für Stück ihrer Selbstverwaltungsfunktion beraubt. Sie wurden wie die Handwerkskammern in Gauwirtschaftskammern umbenannt und in die staatliche Wirtschaftslenkung integriert.

Nach dem Kriegsende lehnte die Militärverwaltung in der amerikanischen Besatzungszone die Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden in der IHK ab.

In der Bizone war dies ebenso. Im Zuge der Gründung der Länder wurde in vielen Ländern festgelegt, dass die IHKn paritätische Institutionen sein sollten. Die Besatzungsmächte übten ihr Vetorecht aus.[4][5]

Ende 1956 wurde das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern als Bundesgesetz (IHKG vom 18. Dezember 1956) verabschiedet.[6] Der Bund nahm seine Kompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung wahr; damit waren divergierende Modelle in den Ländern ausgeschlossen und eine bundeseinheitliche Regelung getroffen.[7]

Zur Geschichte der IHK in der DDR siehe Industrie- und Handelskammer der DDR.

Geschichte in der Schweiz

Die älteste IHK in der Schweiz ist die Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell, deren Ursprünge auf die 1448 erstmals erwähnte Notenstein-Gesellschaft zurückgehen. Die Industrialisierung und Änderungen im Zuge der Gründung des Bundesstaates 1848 führten zur Gründung weiterer Handelskammern, hauptsächlich im Zeitraum von 1860 bis 1920.[8] 1870 ergriff das Handels-Collegium Glarus (Glarner Handelskammer) die Initiative zur Gründung einer schweizerischen Dachorganisation, der Schweizerischer Handels- und Industrieverein (heute Economiesuisse).[8] Dies regte auch die Gründung von kantonalen Handelskammern an, so z. B. die Industrie- und Handelskammer Thurgau (gegründet 20. Februar 1870).

Organisation in Deutschland

File:IHK-logo.svg
Logo deutscher IHK

Verwaltung und Aufbau

Die Verwaltungsaufgaben verantwortet der Hauptgeschäftsführer, welcher von der Vollversammlung bestellt wird. Die Wahlen zur Vollversammlung finden alle drei bis sechs Jahre statt. Jedes Mitgliedsunternehmen erhält dabei eine Stimme und jedes Unternehmen kann einen Kandidaten zur Wahl stellen. Dann werden die Unternehmen ihren Branchen entsprechend, je nach Größe der IHK auch der Region gemäß, in Wahlgruppen eingeteilt. Die Anzahl der Sitze einer Wahlgruppe ist nicht proportional zur Anzahl ihrer Mitgliedsunternehmen.

Vor jeder Wahl bestimmt ein Ausschuss die künftige Sitzverteilung und legt sie der scheidenden Vollversammlung zur Beschlussfassung vor.[9] Die Vollversammlung kann durch Kooptation oder „mittelbare Wahl“ weitere (nicht gewählte) Mitglieder in die Vollversammlung wählen.

Die Vollversammlung tritt mehrmals im Jahr zusammen und entscheidet über die Arbeitsschwerpunkte der IHK, die Finanzen und grundsätzliche Angelegenheiten. Insgesamt gibt es bei den 79 Industrie- und Handelskammern in Deutschland rund 5000 Vollversammlungsmitglieder. An der Vollversammlung können auch nicht gewählte und stimmrechtslose Ehrenmitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter teilnehmen.

Aufbau:

              Mitglieder
                  │
                  │  wählen
                  V
            Vollversammlung
┌────────────┬────┴────────────┬────────────┬────────────────────┬──────────────────┐
│ bestellt   │ wählt           │ wählt      │ kooptiert          │ wählt            │ beschließt
│            V                 V            V                    V                  │
│        Präsidium         Präsidenten   weitere Mitglieder   Wahlgruppen-Ausschuss │
│            │                           zur Vollversammlung     │                  │
│            │ schlägt vor                                       │ bestimmt         │
V            V                                                   V                  V
Hauptgeschäftsführer                                           Sitzverteilung der kommenden Wahl

Geschäftsbereiche

Die Industrie- und Handelskammern gliedern sich in folgende Geschäftsbereiche:

Standortpolitik
Vertretung des Gesamtinteresses der regionalen Wirtschaft gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit, z. B. durch Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben, Einflussnahme auf Planungsprozesse wie etwa Bebauungs- und Flächennutzungspläne, Konjunkturberichterstattung, Veröffentlichung von Wirtschaftsstatistiken
Existenzgründung und Unternehmensförderung
Existenzgründungsberatung, Nachfolgeberatung, Durchführung von Gründertagen, Pflege von Existenzgründer- und Firmendatenbanken
Aus- und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildungsberatung, Durchführung von Weiterbildungen und Prüfungen (Erstellen von bundeseinheitlichen IHK-Prüfungszeugnissen), Entwicklung von Aus- und Weiterbildungskonzepten
Innovation und Umwelt
Innovations- und Fördermittelberatung, Pflege von Technologie- und Recycling-Börsen und Datenbanken
International
Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Carnets, Durchführung von Ländertagen, Außenwirtschaftstrainings, Delegationsreisen sowie Messebeteiligungen im Ausland, Geschäftspartnervermittlung
Recht und Steuern
Rechtsauskünfte, Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Bestellung von Sachverständigen, Führen einer Schuldnerliste
Stabsbereich
Selbstverwaltung, Personalabteilung, Beitreibung der Mitgliedsbeiträge

Zum Teil führen die Kammern die Aufgaben in eigenem Namen und anderenteils in eigens gegründeten Unternehmen und Vereinen aus.

Interessen und Themen

Die Industrie- und Handelskammern vertreten als eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften das Interesse ihrer zugehörigen Unternehmen gegenüber Kommunen, Landesregierungen und regionalen staatlichen Stellen. Sie unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Landes. Dabei erfüllen sie folgende Aufgaben für ihre jeweilige Region:

  • Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
  • Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wobei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen sind (Lobby der regionalen Wirtschaft)
  • Sicherung des fairen Wettbewerbs
  • Hinwirken auf die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns
  • Umfassender Service und Unterstützung/Beratung für die Mitgliedsunternehmen
  • Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
  • Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen für Gerichte und Behörden (z. B. in Bezug auf Firmenbezeichnungen)
  • Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z. B. Carnets im Außenwirtschaftsverkehr)
  • Beglaubigung von Handelsrechnungen
  • Stellungnahme zu UK-Anträgen (Unabkömmlichkeitsanträgen)
  • Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Versicherungen
  • Überwachung und Förderung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung, insbesondere unter Beachtung des Berufsbildungsgesetzes
  • Durchführung von Fort- und Weiterbildungen mit anerkannten IHK-Abschlüssen, z. B. Fortbildung zum Handelsfachwirt
  • Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen.

Im Unterschied zu anderen Organisationen der Wirtschaft repräsentiert die IHK-Organisation das wirtschaftliche Gesamtinteresse aller von ihr vertretenen Wirtschaftsunternehmen. Die Industrie- und Handelskammern werden von der Wirtschaft betrieben, wobei die Unternehmen einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegen. 3,6 Millionen gewerbliche Unternehmen sind Mitglieder einer IHK.

DIHK-Bildungs-gGmbH

Die DIHK-Bildungs-gGmbH entwickelt im Auftrag der Industrie- und Handelskammern und der Auslandshandelskammern die Produkte und Dienstleistungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, welche regional von den IHKs umgesetzt werden, und legt gemeinsam mit Experten aus der Praxis die bundesweit gültigen Standard fest. Dazu gehören unter anderem Lehr- und Lernmaterialien für die IHK-Prüfungsvorbereitung, Lernstandskontrollen für IHK-Lehrgangsteilnehmer, Entwicklung von digitalen Lernmedien und Apps, Marketinghilfen für die Berufsbildung, bundeseinheitliche Weiterbildungsprüfungen, bundeseinheitliche Sach- und Fachkundeprüfungen, Praxistrainings mit IHK-Zertifikat, Entwicklung von IHK-Zertifikatslehrgängen, Seminare und Workshops für Mitarbeiter der IHK/AHK/DIHK-Organisation.[10]

Mitgliedschaft, Doppelmitgliedschaft

Mitgliedschaft: Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Sie werden als Kammerzugehörige bezeichnet.[11]

Doppelmitgliedschaft: Einige Betriebe sind sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer, sogenannte Mischbetriebe. Dies ist meist dadurch verursacht, dass die Handwerksbetriebe (Teil A und teilweise B des Anhangs zur Handwerksordnung) ein Handelsgeschäft haben, beispielsweise ein Autohaus: Dieses Unternehmen ist mit dem Geschäftsanteil, welcher Neu- und Gebrauchtwagen verkauft, also handelt, ein IHK-Mitglied. Durch seine Tätigkeit als handwerklicher Kfz-Wartungs- und Reparaturbetrieb aber – mit seiner Werkstatt – auch ein HWK-Mitglied. Die Beitragspflicht zur IHK ist bei Mischbetrieben an eine Umsatzuntergrenze gebunden. Handwerksähnliche Mischbetriebe (in Teil B2 des Anhangs zur HwO) gehören prinzipiell nur der IHK an, überwiegt der handwerksähnliche Betriebsteil, liegt eine Doppelmitgliedschaft vor.

Seltener findet man auch Doppelmitgliedschaften bei Landwirten oder anderen Kammerberufen, die Handelsgeschäfte betreiben.

Beiträge

Die IHK-Beiträge setzen sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen. Der Grundbeitrag ist dabei nach Erträgen gestaffelt. Höhere Erträge führen absolut zu höherer, aber prozentual zu geringerer Belastung.

Keinen Beitrag zahlen natürliche Personen und nicht im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften, sofern der Ertrag kleiner als 5200 Euro ist. Auch Existenzgründer bleiben für zwei Jahre beitragsfrei, wenn sie erstmals selbstständig tätig werden. Im dritten und vierten Jahr wird nur der Grundbeitrag erhoben, wenn der Ertrag unter 25.000 Euro liegt.

Die IHK-Vollversammlungen legen die Beiträge ihrer Region in der Haushalts- bzw. Wirtschaftssatzung fest. Ausschlaggebend ist die Summe aus Grundbeitrag und Hebesatz, die sich je nach IHK unterscheidet. Unternehmen mit einem Gewinn von 10.000 € zahlen zwischen 1,0 % (IHK Frankfurt am Main, Stand 2010) und 2,3 % (IHK Köln und IHK Schwerin, 2010) Beitrag. Unternehmen mit einem Gewinn von 2,8 Mio. Euro zahlen zwischen 0,114 % (IHK Düsseldorf, 2010) und 0,646 % (IHK Potsdam, 2010).[12]

Regionale Verteilung

File:IHK Dortmund.jpg
Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
File:14-11-16-Schwerin-RalfR-01.jpg
IHK Schwerin
File:IHK Front neu 2016.jpg
Das Gebäude der IHK Magdeburg.

Die Industrie- und Handelskammern in Bremen und Hamburg nennen sich traditionell nur Handelskammer (siehe Handelskammer Bremen und Handelskammer Hamburg).

Bundesland Anzahl IHK
Baden-Württemberg 12
Bayern 9
Berlin 1
Brandenburg 3
Bremen 1
Hamburg 1
Hessen 10
Mecklenburg-Vorpommern 3
Niedersachsen 7
Nordrhein-Westfalen 16
Rheinland-Pfalz 4
Saarland 1
Sachsen 3
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein 3
Thüringen 3
Summe 79

Für alle Kammern in Deutschland siehe: Liste der Industrie- und Handelskammern in Deutschland

Aufgaben einer IHK

Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern bestehen nach der Gesetzgebung in zwei Komplexen:

  • 1. „Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat“ und
  • 2. „Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet“.[13]

Die IHKn wollen mit den „Beiträgen der Mitgliedsunternehmen die wirtschaftliche Unabhängigkeit ihrer IHK vor Einzelinteressen und gegen staatliche Einflussnahme“ sichern.[14][15]

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ist eine der Aufgaben der IHK. Im Bereich der finanzwirtschaftlichen Immobilienbewertung ist diese jedoch weitgehend durch den EU-Personenzertifizierungsstandard abgelöst worden.

Die IHK ist die für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (siehe §71 BBiG).[16]

Kritik

Die Kritik an den Industrie- und Handelskammern geht u. a. von ihren Mitgliedern selbst aus, wird aber auch von prominenten Wirtschaftsfachleuten wie dem ehemaligen BDI-Präsidenten Hans-Olaf Henkel getragen, der meint: „Diese Art staatlicher Bevormundung gibt es nur noch in Deutschland. Wir sollten es den Unternehmern selbst überlassen, ob sie die Leistungen der Handelskammern in Anspruch nehmen wollen oder nicht.“[17] Kritik zeigt sich auch in Medienberichten, Initiativen im Internet und Klagen der Mitglieder gegen die IHK. Die häufigsten Kritikpunkte dabei sind: die Pflichtmitgliedschaft, die permanente Ausweitung des Wirkungsgrades der IHK, die mangelnde demokratische Mitbestimmung,[18] Vetternwirtschaft und die fehlende Transparenz.[19][20] Organisationen von IHK-Kritikern sind die IHK-Rebellen und z. B. der Bundesverband für freie Kammern (BffK)[21], die Initiative Die Kammer sind wir[22], die Initiative ProKMU und die Kaktus-Initiative.[23]

Zur Pflichtmitgliedschaft

Kritisiert wird die Pflichtmitgliedschaft, die ausschließt, dass Unternehmen aus der IHK austreten können, selbst dann, wenn die IHK beispielsweise mit ihren Angeboten in der Fort- und Weiterbildung in Konkurrenz zu ihren Pflichtmitgliedern steht. Unternehmen können nicht auswählen, welcher IHK sie angehören wollen.

In einem Urteil vom 23. Juni 2010 stellt das deutsche Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fest: „Zwangsverbände sind nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist.“[24] Somit wird in diesem Punkt seitens des BVerwG hinsichtlich einer Mitgliedschaft qualitativ zwischen den Begriffen Pflicht und Zwang differenziert, was insofern der Bewertung der obligatorischen IHK-Mitgliedschaft als „Zwangsmitgliedschaft“ durch ihre Kritiker entspricht.[25]

In einem Urteil (1 BvR 2222/12 | 1 BvR 1106/13) vom 12. Juli 2017 stellt das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fest: „Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. […] Die Einbindung in die Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft ist gerechtfertigt. Die in § 1 IHKG normierten Aufgaben entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgabe, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der Industrie- und Handelskammern, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt.“[26]

Zu den Aufgaben

Die IHKs entfernen sich nach Ansicht ihrer Kritiker von ihren gesetzlichen Aufgaben durch Gründung von Tochterunternehmen und Vereinen und durch Äußerungen zu sozialpolitischen, bildungspolitischen, energiepolitischen, überregionalen und internationalen Themen. Die Veranstaltung von Empfängen, Ehrungen und Preisverleihungen gehört nach Ansicht der Kritiker ebenso wenig zu den Aufgaben einer Selbstverwaltung der Wirtschaft.

Zu den Beiträgen

Kritiker empfinden die IHK-Beiträge oft als zu hoch. Ferner sollen die Hebesätze für den Umlagebeitrag deutschlandweit um den Faktor acht voneinander abweichen, was als wettbewerbsverzerrend kritisiert wird.[27]

In letzter Zeit wurde einzelnen IHKn Misswirtschaft und Intransparenz vorgeworfen; die Beiträge der Mitglieder würden für hohe Pensionen und umstrittene Immobilienvorhaben verwendet.[28]

Zur Wahlbeteiligung

Die niedrige Wahlbeteiligung wird kritisiert. Sie liegt stets unter 20 % (IHK-Wahl Berlin: Wahlbeteiligung von 4,5 %). 77 der 80 IHKn vermeiden nach der Wahl die Veröffentlichung der Stimmenzahlen der Kandidaten und etwa 50 IHKn nennen nicht die Wahlbeteiligung[29] in den Wahlergebnissen.[30] Kritiker begründen damit Zweifel an der Legitimation der Vollversammlung und durch sie besetzte Ämter und Gremien.

Zur Wahlordnung und demokratische Prinzipien

Kritiker verweisen darauf, dass die Wahlordnungen durch die Einteilung in Wahlgruppen für die verschiedenen Branchen den Stimmen ein unterschiedliches Gewicht geben.[31] Dieser Unterschied des Stimmengewichts widerspreche dem demokratischen Grundprinzip der Wahlgleichheit.

In einer Dissertation im Auftrag des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) stellt der Referatsleiter Zivilrecht und Justiziariat des DIHK, Christian Groß, fest, dass die IHK-Wahlen „nicht dem Geltungs- und Anwendungsbereich des Demokratieprinzips unterliegen“.[32]

Dem widersprach 2011 das Verwaltungsgericht Berlin: „Die Vertreterversammlung, als Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft, gilt als Legislativorgan und ist damit auch dem Demokratieprinzip verpflichtet. Daraus ergibt sich ebenfalls die Bindung an die Grundsätze der Spiegelbildlichkeit und der Diskontinuität.“[33][34]

Wähler können sich zudem ausschließlich zwischen Kandidaten ihrer Wahlgruppe entscheiden. Die Vollversammlung ergänzt sich per Mehrheitsentscheid nach den Wahlen mittels Kooptation ohne Kontrolle durch die Wähler, was Minderheiten in der Versammlung schwächen kann. Auch die Ehrenmitglieder der Vollversammlung werden ohne Zustimmung der IHK-Mitglieder ernannt.[35] Kritiker sehen in diesen Punkten jeweils eine Einschränkung der demokratischen Mitbestimmung.[36]

Österreich

Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern nimmt in Österreich die Wirtschaftskammer Österreich wahr. Auch dort gibt es eine Pflichtmitgliedschaft.

Deutsche Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen nach Österreich haben, werden in Österreich von der Deutschen Handelskammer in Österreich unterstützt. Die DHK gehört zum Netzwerk der Industrie- und Handelskammer.

Liechtenstein

Die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer ist als privatrechtlicher Verein die freiwillige Interessensvertretungen der größeren liechtensteinischen Industriebetriebe, dreier Banken und einiger Dienstleistungsunternehmen.

Schweiz

In der Schweiz nehmen 18 kantonale und regionale Handelskammern die Aufgaben wahr. Zusammen mit der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer sind sie in der Schweizer Industrie- und Handelskammer (SIHK) zusammengeschlossen.[37] Im Gegensatz zu anderen Ländern existiert in der Schweiz keine Pflichtmitgliedschaft für Unternehmen. Die mit Abstand älteste Handelskammer der Schweiz ist die Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell, deren Ursprünge auf das 15. Jahrhundert zurückgehen.[8]

Belgien

Die Industrie- und Handelskammer Eupen-Malmedy-St.Vith (IHK Eupen) ist mit dem Arbeitgeberverband in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens (aved) im Rahmen eines Gemeinschaftssekretariates für Ostbelgien organisiert. Die IHK Eupen umfasst 420 Mitgliedsunternehmen aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistung.[38] Sie hat den juristischen Status einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Insgesamt gibt es 14 Kammerbezirke in Belgien. Alle belgischen IHK finden sich in der Liste der Industrie- und Handelskammern in Belgien.

Weitere Länder

In Frankreich werden diese Aufgaben von den Chambres de commerce et d'industrie (CCI) erfüllt. Für diese siehe die Liste der Industrie- und Handelskammern in Frankreich.

In Großbritannien sind die lokalen Industrie- und Handelskammern zusammengefasst unter der Dachorganisation British Chambers of Commerce.[39]

In Italien ist das Pendant zur IHK und anderen Wirtschaftskammern die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer (Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura), kurz „Handelskammer“ genannt. Die Kurzbezeichnung der Dachorganisation ist Unioncamere.

In Litauen sind fünf regionale Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zusammengefasst in der Association of Lithuanian Chambers of Commerce, Industry and Crafts. Die größte Kammer ist die (zuerst 1925 gegründete) Vilnius prekybos, pramonės ir amatų rūmai mit ca. 400 Mitgliedern. Es gibt keine Zwangsmitgliedschaft.[40]

In den Niederlanden nimmt die Kamer van Koophandel diese Aufgaben wahr.[41]

In Osttimor existiert seit 2010 die Câmera de Comércio e Indústria de Timor-Leste (CCI-TL).[42]

In den USA bildet die 1912 gegründete U.S. Chamber of Commerce mit Sitz in Washington und ca. 3 Millionen Mitgliedern eine Dachorganisation für Unternehmen, Unternehmensvereinigungen, Handelskammern der Bundesstaaten und lokale Handelskammern sowie für die US-Auslandshandelskammern. Sie ist die größte Handelskammer der Welt.[43]

Weitere Länder: Mitgliedsart und Aufgabenbereiche in anderen Ländern finden sich unter anderem in der Drucksache 13/1664 des Landtags von Baden-Württemberg.[2]

Siehe auch

Literatur

  • Irmtraud Dalchow: Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau: 150 Jahre Kammergeschichte in Mitteldeutschland. Mitteldeutscher Verlag, Halle 1995, ISBN 3-354-00860-1.
  • Peter J. Tettinger: Kammerrecht. Beck, München 1997, ISBN 3-406-31000-1.
  • Jörg Neikes: Die verkammerte Republik – Wie Selbständige und Arbeitnehmer zu Ihrem Glück gezwungen werden. Druckmeister, Essen 2001, ISBN 3-925293-09-4.
  • Winfried Kluth (Hrsg.): Jahrbücher des Kammer- und Berufsrechts 2002 bis 2007. Baden-Baden 2003 – 2008, ISBN 3-7890-8322-4, ISBN 3-8329-0894-3, ISBN 3-8329-1591-5, ISBN 3-8329-2250-4, ISBN 978-3-8329-3032-5, ISBN 978-3-8329-3940-3
  • Winfried Kluth, Frank Rieger: Grundbegriffe des Rechts der Industrie- und Handelskammern. Eine Darstellung nach Stichworten. Institut für Kammerrecht e.V., Halle (Saale) 2004, ISBN 3-86010-744-5.
  • Paul Thomes: 200 Jahre mitten in Europa: Die Geschichte der Industrie- und Handelskammer Aachen. Shaker, Aachen 2004, ISBN 3-8322-2243-X.
  • Manfred Meis, Dieter Porschen (Hrsg.): 200 Jahre Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein. Köln 2004, ISBN 3-933025-40-0.
  • Winfried Kluth (Hrsg.): Handbuch des Kammerrechts. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0449-2.
  • Andreas Hövelberndt: Die Kammern als Wettbewerber – Möglichkeiten und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von wirtschafts- und berufsständischen Kammern. Nomos, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-4006-5.
  • Gerhard Frentzel, Ernst Jäkel, Werner Junge u. a.: Industrie- und Handelskammergesetz, Kommentar zum Kammerrecht des Bundes und der Länder. O. Schmidt, Köln 2009, ISBN 978-3-504-40954-8.
  • Martin Will: Selbstverwaltung der Wirtschaft. Recht und Geschichte der Selbstverwaltung in den Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Kreishandwerkschaften, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern (= Jus publicum. Beiträge zum öffentlichen Recht, Band 199), Mohr Siebeck: Tübingen 2010.

Weblinks

Commons: Chambers of commerce – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. gesetze-im-internet.de: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, abgerufen am 30. März 2019.
  2. 2.0 2.1 landtag-bw.de, 10. Januar 2003: Situation der Industrie- und Handelskammern – Große Anfrage der Fraktion FDP/DVP und Antwort der Landesregierung (PDF; 2,0 MB; 60 Seiten), Landtag von Baden-Württemberg, 13. Wahlperiode, Drucksache 13 /1664, abgerufen am 30. März 2019.
  3. sihk.ch: Schweizer Industrie- und Handelskammer, abgerufen am 30. März 2019.
  4. Jürgen Weise: Unternehmerische Selbstverwaltung in Westdeutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Industrie- und Handelskammern zwischen Anpassung und Selbstbehauptung. In: Unternehmerwirtschaft zwischen Markt und Lenkung (Hgg.: Thomas Großbölting, Rüdiger Schmidt), Oldenbourg 2002, S. 255–282 (online)
  5. Vgl. auch Jürgen Weise: Kammern in Not, zwischen Anpassung und Selbstbehauptung: die Stellung der Industrie- und Handelskammern in der Auseinandersetzung um eine neue politische und wirtschaftliche Ordnung 1945–1956: dargestellt am Beispiel rheinischer Kammern und ihrer Vereinigungen auf Landes-, Zonen- und Bundesebene. Müller Botermann, 1989, ISBN 9783924361686
  6. gesetze-im-internet.de: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, vom 18. Dezember 1956, letzte Änderung: 29. März 2017, abgerufen am 30. März 2019.
  7. Jürgen Weise (2002), S. 257
  8. 8.0 8.1 8.2 Robert Piller: Handelskammern. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 24. März 2016, abgerufen am 4. Juni 2019.
  9. chemnitz.ihk24.de: Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Chemnitz (2016), §7 Absatz(4) (PDF; 73,0 kB; 5 Seiten), abgerufen am 30. März 2019.
  10. Wir über uns. Website der DIHK-Bildungs-gGmbH. Abgerufen am 9. Oktober 2019.
  11. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. 18. Dezember 1956, abgerufen am 31. August 2016.
  12. bffk.de, Stand 16. März 2010: Der aktuelle bffk-Vergleich – Beitragsgerechtigkeit (PDF; 8,8 kB; 3 Seiten), abgerufen am 31. März 2019.
  13. Pflichtmitgliedschaft (Verfassungsrecht und EU-Recht), Institut für Kammerrecht.
  14. Die Industrie- und Handelskammer (IHK), dihk.de
  15. IHK und Handwerkskammer: Zwangsmitgliedschaft – für manche zum Nulltarif, akademie.de.
  16. §71 Zuständige Stellen. Berufsbildungsgesetz auf https://www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 1. Oktober 2019.
  17. Pro KMU – Prominente Stellungnahmen zur Initiative (Memento vom 4. Juli 2012 im Internet Archive)
  18. In der Verwaltungsstreitsache Britzelmair gegen Industrie- und Handelskammer Schwaben wegen Beitrags und Zwangsmitgliedschaft (Memento vom 29. Dezember 2009 im Internet Archive)
  19. Porträt: Der designierte DIHK-Präsident Eric Schweitzer (Memento vom 11. März 2013 im Internet Archive), DasErste.de
  20. IHK und Handwerkskammer: Zwangsmitgliedschaft – für manche zum Nulltarif, akademie.de.
  21. Wir über uns, bffk.de.
  22. diekammersindwir.com: DIE KAMMER SIND WIR (Hauptseite), Verein für Demokratie und Transparenz in Kammern e. V. (Hamburg/Dtl.), abgerufen am 30. März 2019.
  23. kaktusinitiative.de: Region Stuttgart: Mehr Demokratie, Transparenz und Beitragsgerechtigkeit in der IHK., abgerufen am 30. März 2019.
  24. ihkvv.de, 23. Juni 2010: Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 8 C 20.09, VGH 8 A 1559/07: Verwaltungsstreitsache (PDF; 91,1 kB; 21 Seiten), S. 9, Pkt. 21 & 22, abgerufen am 30. März 2019.
  25. Pflicht- oder Zwangsmitgliedschaft?, ihkvv.de.
  26. bundesverfassungsgericht.de: L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13, Urteil des BVerfG, abgerufen am 30. März 2019.
  27. IHK Trier schädigt Industrie, Handel und Gewerbe, Eifel-Zeitung.
  28. Beitrag in der RBB-Sendung Kontraste.
  29. kammerwatch Wahlergebnisse IHKn im Archiv (Memento vom 22. Januar 2009 im Internet Archive)
  30. Wahlergebnis der IHK Schwaben.
  31. php.ihk-heilbronn.de @2Vorlage:Toter Link/php.ihk-heilbronn.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  32. Archivlink (Memento vom 29. Dezember 2009 im Internet Archive)
  33. Entscheidung vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen 14 K 223.09
  34. www.kammerrecht.de
  35. Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund @2Vorlage:Toter Link/www.dortmund.ihk24.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF).
  36. Blitzkarriere in der IHK – Wahlverlierer wird Präsident, bffk.de, 1. März 2013, abgerufen am 14. April 2014.
  37. Schweizer Industrie- und Handelskammer: Schweizer Industrie- und Handelskammer - SIHK/CCIS. In: SIHK/CCIS. Abgerufen am 20. Juli 2016.
  38. Website der IHK Eupen
  39. British Chambers of Commerce
  40. Archivlink (Memento vom 23. Mai 2014 im Internet Archive) Industrie-, Handels- und Handwerkskammer Vilnius.
  41. Kamer van Koophandel
  42. CCI-TL: Comércio e Indústria de Timor-Leste (Memento des Originals vom 10. September 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/cci-tl.org, abgerufen am 9. September 2018.
  43. U.S. Chamber of Commerce

fr:Chambre de commerce et d'industrie