Insolvenzgläubiger sind nach der Legaldefinition von § 38 Insolvenzordnung (InsO) diejenigen Gläubiger, die gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung haben, die schon vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war. Nach Verfahrenseröffnung begründete Forderungen sind Masseverbindlichkeiten § 53 Insolvenzordnung (InsO) bzw. Neuverbindlichkeiten. Wer ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 Insolvenzordnung (InsO) hat, ist kein Insolvenzgläubiger, auch wenn sein Anspruch bei Insolvenzeröffnung gegen den Gemeinschuldner bestand.[1]
Die Insolvenzgläubiger können nach der Verfahrenseröffnung ihre Forderung nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen, § 87 InsO. Die Forderung ist unter Beifügung von geeigneten Nachweisen gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter beziehungsweise im verkürzten Verbraucherinsolvenzverfahren beim Treuhänder anzumelden.
Die Einzelzwangsvollstreckung ist nach § 89 InsO nach der Eröffnung nicht mehr zulässig. Lediglich für laufende Unterhaltsforderungen darf noch in den Teil des Einkommens vollstreckt werden, der nicht zur Insolvenzmasse gehört, aber für Unterhaltsverbindlichkeiten offensteht.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Justus Kortleben: Der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Peter Lang, 2018, ISBN 978-3-631-75825-0, S. 280.