Das ius civile war im römischen Recht die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die ausschließlich auf die römischen Staatsbürger angewandt wurden.[1]
Es bestand aus dem als mos maiorum bezeichneten Gewohnheitsrecht,[2][3] den Kodifikationen des Zwölftafelgesetzes,[1] dem als ius respondendi vom Kaiser an einzelne herausragende Juristen des Römischen Reichs verliehenen Recht, auf Rechtsfragen durch rechtsverbindliche Gutachten (so genannte responsae und digestae) zu antworten, sowie aus den als Plebiszite bezeichneten Beschlüssen des concilium plebis, der Versammlung der Plebejer genannten Angehörigen des einfachen Volkes. Demgegenüber standen das ius honorarium, das auf den Edikten der Magistrate beruhte und das starre ius civile ergänzen sollte, und die Bestimmungen, welche den Umgang mit Reichsfremden regelten und als ius gentium bezeichnet wurden.[1]
Im gegenwärtigen rechtswissenschaftlichen Sprachgebrauch steht der Begriff ius civile für das spezifische Privatrecht eines bestimmten Landes und besteht als solches vor allem in Form von nationalen Gesetzen als kodifiziertes positives Recht. In Abgrenzung dazu umfasst das ius gentium in der heutigen Sichtweise die Rechtsnormen, die den Rechtssystemen aller Völker gemeinsam sind und deshalb auch als „Recht aller Menschen“ oder als Völkergemeinrecht bezeichnet werden.
Einzelnachweise
- ↑ 1.0 1.1 1.2 Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau Verlag, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9, S. 29 f.
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 20.
- ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht, (Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen). Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, § 1 Rnr. 8 (S. 8).