Ius strictum oder strenges Recht ist in jedem Einzelfall bindend anzuwendendes Recht. Unter Berufung auf die aequitas (Fairness) entwickelte sich dazu das ius aequum oder billiges Recht. Es diente dazu, unangemessene Härten[1] im Einzelfall nach Billigkeit oder Ermessen zu beurteilen.[2]
Strenges Recht wurde außerdem gegen ius cogens, auch zwingendes Recht abgegrenzt. Selbiges bezeichnete den bestehenden Typenzwang (Verwendung bestimmter Rechtsformen), der der Privatautonomie Schranken setzte und selbst gegen den erklärten Parteiwillen wirkte und unabdingbar war.[3] Im Gegensatz hierzu war das ius dispositivum nachgiebiges Recht. Konkrete Parteienentscheidungen konnten entgegenstehende Vorschriften damit verdrängen.
Das Vertragsrecht des BGB ist in der Regel dispositiv, das formelle Recht hingegen nicht.
Einzelnachweise
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 26.
- ↑ Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 31.