Justizrat (Abk. JR) ist ein nichtakademischer Titel, der in den Bundesländern Saarland und Rheinland-Pfalz als Ehrenbezeichnung an Rechtsanwälte und Notare verliehen wird. In Baden-Württemberg waren bis zur Notariatsreform, die am 1. Januar 2018 in Kraft trat, Justizrat (BesGr. R 1) und Oberjustizrat (BesGr. R 1 mit Zulage) als Amtsbezeichnung durch die Landesbesoldungsordnung für Badische Amtsnotare im badischen Rechtsgebiet vorgesehen.[1] Der Titel ist nicht mit der Amtsbezeichnung Justizamtsrat für Beamte in der Justizverwaltung zu verwechseln.
Geschichte
In früheren Zeiten war Justizrat in mehreren deutschen Ländern ein Ehrentitel für Rechtsanwälte[2] sowie auch der Titel eines Rats bei den oberen Justizbehörden und bei den Obergerichten. Eine höhere Auszeichnung bedeutete der Titel Geheimer Justizrat.
In Preußen verstand man unter Geheimer Justizrat auch eine Abteilung des Kammergerichts in Berlin, vor der die Mitglieder des königlichen Hauses und der hohenzollerischen Familie ihren persönlichen Gerichtsstand hatten. Die vortragenden Räte des preußischen Justizministeriums führten den Titel Geheimer Oberjustizrat, die Direktoren den Titel Wirklicher Geheimer Oberjustizrat.[3]
Heutige Verleihungspraxis in Deutschland
Heute wird der Ehrentitel Justizrat nur noch in den Bundesländern Saarland und Rheinland-Pfalz verliehen.
Saarland
Im Saarland ist die Vergabe von Ehrentiteln in der Verordnung über Titel vom 30. Januar 1934 in der Fassung vom 17. November 2015 geregelt.
Darin heißt es, dass der Titel an Rechtsanwälte und Notare als „Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Saarland und seine Bürgerinnen und Bürger, für herausragende Leistungen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass“ verliehen werden kann. Die Verleihungsurkunde wird durch den Ministerpräsidenten, den Präsidenten des Landtages oder den Justizminister ausgehändigt. Außerdem wird die Verleihung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Von der Verleihung des Titels soll sparsamer Gebrauch gemacht werden.[4]
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz wird der Titel Justizrat alle zwei Jahre durch den Ministerpräsidenten an Rechtsanwälte und Notare verliehen. Die Auswahl der Personen erfolgt aufgrund von Vorschlägen von Standesorganisationen, Kammern und Kommunen.[5] Trotz Art. 18 Abs. 2 der Landesverfassung, der Titel verbietet, die kein Amt oder keinen Beruf bezeichnen, wird die Verleihung des Titels heute im Schrifttum für verfassungskonform gehalten, weil dieser einen Beruf (den eines Rechtsanwaltes) bezeichne.[6][7][8]
Kritik an dem Ehrentitel
In Teilen der Anwaltschaft gab es in der Vergangenheit Kritik an dem Ehrentitel des Justizrates. Ausschlaggebend dafür war die Annahme, dass der Titel den Inhabern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen würde. Reinhard Singer beschäftigte sich damit in einem Aufsatz und kam zu dem Schluss, dass die Titelvergabe rechtlich unbedenklich sei. Auch deshalb, weil die Gefahr einer Verwechselung mit Amtsbezeichnungen für Beamte des gehobenen Dienstes wie Justizamtsrat oder frühere Amtsbezeichnungen für Richter (Amtsgerichtsrat) eher fernliege.[6]
Einzelnachweise
- ↑ Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg: Fragen zur Notariatsreform Auf: www.notariatsreform.de, abgerufen am 12. November 2018
- ↑ Meyers Großes Konversations-Lexikon. Sechste, gänzlich neubearbeitete und vermehrte Auflage. Zehnter Band. Bibliographisches Institut, Leipzig/Wien 1908, S. 398, Stichwort "Justizrat"
- ↑ Justizrat, Geheimer Justizrat, Geheimer Oberjustizrat, Wirklicher Geheimer Oberjustizrat Auf: www.retrobibliothek.de, Meyers Konversationslexikon, Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892, Seite 340, abgerufen am 13. November 2018
- ↑ Titelverordnung des Saarlandes Auf: sl.juris.de, abgerufen am 12. November 2018
- ↑ Ehrentitel in Rheinland-Pfalz - Balsam für die Seele Auf: www.volksfreund.de, abgerufen am 12. November 2018
- ↑ 6.0 6.1 Reinhard Singer: Anwaltliche Werbung mit dem Titel Justizrat/Justizrätin? (PDF) In: BRAK MITTEILUNGEN, Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht, Bundesrechtsanwaltskammer, 06/2017, abgerufen am 12. November 2018
- ↑ C. Grimm, P. Caesar: Verfassung für Rheinland-Pfalz. Nomos Verlag, 2001, ISBN 978-3-7890-7071-6, Art. 18 Rn 13
- ↑ Hummerich in: L. Brocker (Hrsg.), M. Dröge (Hrsg.), S.Jutzi (Hrsg.): Verfassung für Rheinland-Pfalz. Nomos Verlag, 2014, ISBN 978-3-8487-0266-4, Art. 18 Rn 9