Im deutschen Arbeitsrecht beschreibt man mit dem Begriff Kampfkraft die Fähigkeit einer Gewerkschaft, in einem Arbeitskampf ihre Positionen durchzusetzen. Als Faktoren dafür gelten
- dass die Streikkasse hinreichend gefüllt ist
- dass genügend Gewerkschafter gewillt sind, lange genug gegen ihren Arbeitgeber zu streiken
- ein hoher Organisationsgrad
Der Begriff wird auch seltener für dieselbe Fähigkeit der Arbeitgeberseite verwendet. Diese wird entsprechend durch die Kampfkraft der Gewerkschaft gesenkt.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Gross, Willi.: Arbeitsrecht 2 : Fall · Systematik · Lösung · Kollektives Arbeitsrecht. 2., Überarbeitete Auflage. Gabler Verlag, Wiesbaden 1992, ISBN 3-322-92019-4.