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Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
Kurztitel: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Abkürzung: KapMuG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verfahrensrecht, Kapitalmarktrecht
Fundstellennachweis: 310-23
Ursprüngliche Fassung vom: 16. August 2005
(BGBl. I S. 2437)
Inkrafttreten am: überw. 1. November 2005
Letzte Neufassung vom: 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2182)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. November 2012
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 16. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2186)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Oktober 2020
(Art. 2 G vom 16. Oktober 2020)
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2023
(§ 28 KapMuG)
GESTA: C161
Weblink: Text des KapMuG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) soll geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatz­ansprüchen erleichtern, indem es Musterverfahren wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen, etwa in Jahresabschlüssen oder Börsenprospekten, ermöglicht. Im Musterverfahren können Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden.

Hintergrund

Anlass für die Einführung des KapMuG war eine Vielzahl von gleich gelagerten Gerichtsverfahren (ca. 16.000) gegen die Deutsche Telekom, mit denen Einzelpersonen als Aktionäre Schadenersatz wegen nach ihrer Ansicht falscher Angaben in einem Verkaufsprospekt verlangen. Aus diesem Grund wird das KapMuG auch „Lex Telekom“ genannt – eine Bezeichnung, die allerdings auch für das Telekommunikationsgesetz verwendet wird.[1][2]

Eine weitere Ursache liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Dieses wurde von einigen geschädigten Klägern angerufen, weil diese in dem Ausgangsverfahren durch die Vielzahl der Klagen mit einer Sachentscheidung erst nach einer Verfahrensdauer von über drei Jahren zu rechnen hatten. Das BVerfG sieht in der langen Prozessdauer einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie, wonach in angemessener Zeit über einen Streit zu entscheiden ist.

Zielsetzung

Das BMJ benennt folgende Vorteile des kollektiven Musterverfahrens gegenüber dem Einzelrechtsstreit:[3]

  1. Der einzelne Anleger kann seinen Schadensersatzanspruch effektiv durchsetzen.
  2. Komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle geschädigten Anleger geklärt, d. h. es bedarf nur einer Beweisaufnahme.
  3. Das Prozesskosten­risiko für den einzelnen Anleger wird deutlich gesenkt; ein Auslagenvorschuss insbesondere für teure Sachverständigengutachten muss nicht gezahlt werden; im Falle des Unterliegens der Kläger werden die Kosten auf alle Kläger anteilig verteilt.
  4. Es kommt zur Beschleunigung bei der Abwicklung einer Vielzahl von Klagen; die betroffenen Gerichte werden entlastet; die beklagten Unternehmen erhalten schneller Rechtssicherheit.

Verfahren nach dem KapMuG

Das bundesweit erste Verfahren nach dem KapMuG richtete sich gegen die Deutsche Telekom AG wegen angeblicher Prospektunrichtigkeiten im Börsengang DT3. Das OLG Frankfurt hat hierzu am 16. Mai 2012 per Musterentscheid keinen Prospektfehler feststellen können. Der Bundesgerichtshof entschied am 11. Dezember 2014, dass der Prospekt fehlerhaft war und hat das Verfahren an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.[4] Das nächste bedeutende Verfahren nach diesem Gesetz startete im September 2018 stellvertretend für mehr als 1600 Einzelklagen vor dem Oberlandesgericht Braunschweig gegen die Volkswagen AG wegen der Kursverluste der Anleger im Zusammenhang mit dem Abgasskandal.[5]


Am 13.3.23 wurde das KapMuG-Verfahren in der Angelegenheit Wirecard eröffnet. 101KAP1/22. Der Musterkläger wird von einer Münchner Kanzlei vertreten.

Gliederung

Das KapMuG gliedert sich in drei Abschnitte:

  1. Abschnitt 1: Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren
  2. Abschnitt 2: Durchführung des Musterverfahrens
  3. Abschnitt 3: Wirkung des Musterentscheids; Kosten; Übergangsregelung

Literatur

  • Hess / Reuschle / Rimmelspacher (Hrsg.), Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, ISBN 978-3-452-27897-5
  • Volkert Vorwerk, Christian Wolf: KapMuG - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. 1. Auflage. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54400-2.

Quellen

  1. Meldung auf boersen-zeitung.de unter Verwendung der Bezeichnung „Lex Telekom“ für das KapMuG
  2. Meldung auf heise.de unter Verwendung der Bezeichnung „Lex Telekom“ für das TKG
  3. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) (Memento vom 23. März 2010 im Internet Archive)
  4. Teilerfolg für Telekom-Kläger. In: Tagesschau.de. 11. Dezember 2014, archiviert vom Original am 19. März 2015; abgerufen am 11. Dezember 2014: „Der Bundesgerichtshof (BGH) hob eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in einem zentralen Punkt auf. Der BGH erkannte im Verkaufsprospekt für den dritten Börsengang des einstigen Staatsunternehmens im Jahr 2000 einen schwerwiegenden Fehler. Deshalb wurde das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.“
  5. Müssen VW und Porsche Anleger entschädigen?

Weblinks