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Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
Kurztitel: Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
Abkürzung: TierErzHaVerbG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Tierschutzrecht
Fundstellennachweis: 7847-29
Erlassen am: 8. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2394)
Inkrafttreten am: 16. Dezember 2008
Letzte Änderung durch: Art. 109 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3478)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), früher Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz, ist ein deutsches Bundesgesetz.
Es regelt die nationale Durchführung der Verordnungen (EG) 1523/2007 und 1007/2009. Durch die erstgenannte Verordnung wird die Einfuhr von und der Handel mit Katzen- und Hundefellen verboten[1]; Ausnahmen sind möglich. Die zweitgenannte EG-Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von Robben (einschließlich Teilen, also Fellen) und Robbenerzeugnissen unter einigen Ausnahmen.
Außerdem regelt das Gesetz die Haltung von dort definierten Pelztieren wie Nerz oder Rotfuchs (§ 3 und Anhang), nachdem es zuvor in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung versucht wurde.

§ 1 überträgt Aufgaben auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), im Übrigen auf die Landesbehörden. § 2 gibt ihnen Eingriffsbefugnisse; so können solche Felle oder Produkte, die Felle enthalten, oder Robbenerzeugnisse beschlagnahmt oder die Rücksendung an den Hersteller oder die Vernichtung angeordnet werden; sie sollen auch vorbeugend tätig werden.

§ 5 regelt Duldungs- und Auskunftspflichten. Im Verwaltungsverfahren haben Betroffene die Legalität nachzuweisen; Gutachten haben sie zu zahlen.

§ 6 regelt die Überwachung von Ein- und Ausfuhr durch die Zollbehörden.

Nach § 7 sind Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro, teils bis 30.000 EUR zu ahnden. Die betroffenen Gegenstände können eingezogen werden.

§ 8 ermächtigt zu Verordnungen, § 9 regelt Kosten.

Weblinks

  • Text des Gesetzes
  • Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 (PDF) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft
  • Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 (PDF) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, in der veränderten, konsolidierten Fassung (Stand 2015)

Fußnoten

  1. Erwägungsgrund 1 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 (PDF) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft