Kirchenbaulast ist ein Begriff aus dem Recht der Kirchenfinanzierung. Ihr Gegenstand ist die Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, Kirchengebäude erstmals zu errichten, zu erweitern, instand zu halten oder wiederherzustellen.
Historische Kirchenbaulasten waren oft mit einem Kirchenpatronat verbunden. Eine andere Quelle war die Inkorporation einer Ortskirche in ein Kloster oder Stift. Mit der Inkorporation gelangte das Kloster in den Genuss der Vermögenserträge. Zum Ausgleich musste aber auch die örtliche Seelsorge gewährleistet werden, zum einen durch die Bereitstellung des örtlichen Seelsorgers, zum anderen aber auch durch die Vorhaltung der benötigten Bauwerke, also insbesondere Kirche (mit Friedhof), Pfarr- und Mesnerhaus.
Rechtsquellen
Die Rechtsquellen bilden im Wesentlichen das Herkommen sowie das Gewohnheitsrecht und Verträge, förmliche Gemeindebeschlüsse, Urkunden und historische Schriftstücke, die teilweise bis in die Reformationszeit zurückreichen.
In Deutschland hat der Staat aufgrund einer „Gesamtrechtsnachfolge“ mit der Säkularisation 1803 auch die auf dem säkularisierten Vermögen lastenden Verpflichtungen, insbesondere die Kirchenbaulast übernommen. Die Erträge der säkularisierten Kirchengüter mussten nach den Bestimmungen im „Reichsdeputationshauptschluss“ auch „zuvorderst“ für diese Verpflichtungen verwendet werden[1]. Den Bestand dieser Verpflichtungen hat der Staat verfassungsrechtlich wie auch durch Konkordatsverträge mehrfach anerkannt. Eine einvernehmliche Ablösung ist vorgesehen.
In Hessen wurde im Jahr 2003 eine Rahmenvereinbarung zwischen Staat, Kirchen und Gemeinden zur Ablösung der Baulasten geschlossen.[2] Darin verpflichtet sich die jeweilige Gemeinde zur Zahlung einer bestimmten Ablösesumme; dafür verzichten die Kirchengemeinden dauerhaft auf die künftige Geltendmachung von Baulastansprüchen. Das Land fördert die von den baulastpflichtigen Kommunen aufzubringenden Leistungen auf die Ablösebeträge in Höhe von 50 % durch Finanzzuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs.
Das Land Hessen hatte seine staatlichen Patronatsverpflichtungen gegenüber den Großkirchen bereits in den 1960er Jahren weitgehend durch Staatskirchenverträge abgelöst.[3][4][5]
Umfang und Rechtsnatur
Der Umfang der Kirchenbaulast kann von Ort zu Ort verschieden sein und sich auf das gesamte Gebäude oder auch nur auf einzelne Gebäudeteile wie den Kirchturm[6] oder einzelne Kultgegenstände (res sacrae) beziehen.[7] Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht (Art. 132 EGBGB).
In den überwiegenden Fällen hat der Staat für die Kosten der Baumaßnahmen unmittelbar aufzukommen (primäre Baupflicht). In allen anderen Fällen wird er zur Übernahme der Kosten nur bei Leistungsunfähigkeit (sog. Insuffizienz) des primär baupflichtigen (kirchlichen) Rechtsträgers, z. B. einer Pfarrpfründestiftung, herangezogen (subsidiäre Baupflicht).[8]
Die Kirchenbaulast bezieht sich auf „kirchliche Gebäude“. Das sind nicht nur Gebäude, die direkt dem Zweck der Gottesdienstausübung dienen, sondern auch Gebäude, die den Kirchenbediensteten, die die Durchführung des Gottesdienstes gewährleisten, zu dienen bestimmt sind, wie Pfarrhäuser. Der Kirchenbaulast können ebenfalls Nebengebäude der Kirche unterliegen. Entscheidend für das Vorliegen einer Kirchenbaulast ist die unmittelbare oder mittelbare Beziehung zur Kultusausübung.[9]
Kirchenbaulasten sind grundsätzlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen, da ihr Ursprung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Ausübung der christlichen Kultur dienenden kirchlichen Gebäude liegt.[10] Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist für Baulaststreitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland) eröffnet. Sie sind als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet und erlöschen daher nicht mit einmaliger Erbringung einer Bauleistung.
Rechtsprechung
Am 11. Dezember 2008 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall einer Gemeinde der Thüringischen Landeskirche gegen die Stadt Hildburghausen, dass vertraglich begründete Kirchenbaulasten der ehemaligen Gemeinden in der späteren DDR nicht auf die nach der Wende errichteten Gemeinden übergegangen, sondern mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages erloschen sind.[11] Manche Kirchenangehörige fürchten nun den Verfall von vielen denkmalgeschützten Gebäuden, für welche die Kirche allein nicht genügend Mittel zur Verfügung hat.
Nur wenig später entschied das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Fall des Katholischen Kirchen- und Pfarrhaus-Baufonds gegen die Stadt Bühl, dass vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung begründete vertragliche Kirchenbaulasten grundsätzlich weiterhin zu erfüllen sind und dass daher die Stadt Bühl Kosten, die der katholischen Kirchengemeinde Sankt Gallus in Bühl-Altschweier zur Renovierung ihrer Pfarrkirche entstanden sind, zu erstatten hat.[12]
Siehe auch
- Votivkirche (historische Errichtungsverpflichtungen)
Literatur
- Thomas Lindner: Baulasten an kirchlichen Gebäuden: staatliche und kommunale Leistungspflichten für den Kirchenbau (Jus ecclesiasticum; Bd. 52). Mohr, Tübingen 1995, ISBN 3-16-146459-1 (zugl.: Diss. Univ. Erlangen, Nürnberg, 1993/94).
- Erich Sczepanski in „Kirche & Recht“ (KuR) 2016 S. 204 ff
Weblinks
- Alois Ospelt: Pfarrei–Gemeinde–Pfarrgemeinde: Vermögensverhältnisse, Kirchengutsverwaltung und Kirchenrechnungsführung am Beispiel von Vaduz in: Herbert Wille, Georges Baur (Hrsg.): Staat und Kirche. Grundsätzliche und aktuelle Probleme. Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Vaduz 1999. ISBN 3-7211-1038-2, S. 114–150
Einzelnachweise
- ↑ Erich Sczepanski: Baulasten. In: Dr. iur. Jörg Antoine, Bernd Th. Drößler u. a. (Hrsg.): Kirche & Recht (KuR) 2016. Band 22. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2016, S. 204 ff.
- ↑ Rahmenvereinbarung zur Ablösung der Kirchenbaulasten 17. Dezember 2003. kirchenrecht-online.de, abgerufen am 22. März 2019
- ↑ Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 – GVBl. I S. 1029
- ↑ Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 – GVBl. I S. 54
- ↑ vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage betreffend die Ablösung der kommunalen Kirchenbaulasten. Hessischer Landtag, Drs. 16/5562 vom 10. Mai 2006, S. 1/2
- ↑ Bernhard Stüer: Gemeindliche Kirchturmbaulasten und Wegfall des Observanzgrundes Städte- und Gemeinderat 2/1982, S. 61–64
- ↑ Jürgen Römer: Kultusbaulasten der Parochianen und der politischen Gemeinden in der Landgrafschaft Hessen-Kassel und in Kurhessen vom 18. bis zum 20. Jahrhundert. Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte (ZHG) 2001, S. 87–173
- ↑ Staatliche Baupflicht an kirchlichen Gebäuden Jahresbericht 2005, Website des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, abgerufen am 22. März 2019
- ↑ Kirchenbaulasten in der ehemaligen DDR. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 2. Dezember 2013, S. 4
- ↑ Thomas Lindner: Baulasten an kirchlichen Gebäuden: staatliche und kommunale Leistungspflichten für den Kirchenbau. Tübingen 1995, S. 90.
- ↑ BVerwG 7 C 1.08 – Entscheidung 2008:111208U7C1.08.0 vom 11. Dezember 2008 (Entscheidung, abgerufen am 26. März 2014)
- ↑ BVerwG 7 C 11.08 – Urteil 2009:050209U7C11.08.0 vom 5. Februar 2009 (Volltext, abgerufen am 26. März 2014)