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Kleinanlegerschutzgesetz

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Kleinanlegerschutzgesetz
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht, Verbraucherschutz
Fundstellennachweis: 4110-11
Erlassen am: 3. Juli 2015
(BGBl. 2015 I S. 1114)
Inkrafttreten am: überwiegend 10. Juli 2015
Art. 13 des Gesetzes
Letzte Änderung durch: Art. 23 G vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. Juni 2017
GESTA: D070
Weblink: Gesetzestext
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein deutsches Artikelgesetz, mit dem insbesondere das Vermögensanlagengesetz geändert wird und das den Schutz von Privatpersonen bei Geldanlagen auf dem Grauen Kapitalmarkt bezweckt.[1]

Das Gesetz erweitert sowohl das Vermögensanlagengesetz (z. B. die Prospektpflicht, Werbeschränkungen) der Anbieter als auch die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.[2]

Im Grundsatz gilt, dass ein Verkaufsprospekt von öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, welche unter § 1 Abs. 2 VermAnlG fallen, erstellt werden muss. Bei privilegierten Vermögensanlagen (§ 2a Abs. 1 VermAnlG, partiarische Darlehen § 1 Abs. 2 Nr. 3, Nachrangdarlehen § 1 Abs. 2 Nr. 4 und „sonstige Anlagen welche ...“ § 1 Abs. 2 Nr. 7) gilt die Prospektpflicht erst ab einer Fundingsumme von 2,5 Millionen Euro und wenn der Vertrieb im Wege einer Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch eine Dienstleistungsplattform stattgefunden hat.

Privatpersonen dürfen ohne Abgabe einer Selbstauskunft oder einer Vermögensauskunft von bis zu 1000 Euro bei einem Emittenten investieren § 2a Abs. 3 Nr. 1 VermAnlG. Sie können aber auch eine Investitionshöhe von bis zu 10.000 Euro betätigen, sollten sie durch eine Vermögensauskunft nachweisen können, dass sie ein frei verfügbares Vermögen von 100.000 Euro haben § 2a Abs. 3 Nr. 2. Alternativ kann er maximal den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens investieren, wobei auch hier die Höhe der Einzelanlage bei maximal 10.000 Euro liegt § 2a Abs. 3 Nr. 3 VermAnlG. Die Regelungen gelten jedoch nicht für Kapitalgesellschaften (z. B. Investor ist Geschäftsführer einer GmbH), da diese im Gegensatz zu Privatanleger, von der Regelung befreit sind.

Crowdinvestingplattformen äußern sich kritisch zu diesem Gesetz, da v. a. durch Selbstauskunft und der Obergrenze für Privatpersonen künftig viele Fundings in Deutschland erschwert werden oder wegfallen.[3] Das Gesetz stelle eine Bevormundung des Bürgers dar.[4] Der Bundesverband Crowdfunding (BVCF) zog nach einem Jahr Kleinanlegerschutzgesetz eine erste Bilanz. Das Fazit des Verbandes fiel gemischt aus: Zwar wurde für mehr Transparenz am Grauen Markt gesorgt und der Verbraucherschutz gestärkt, aber Restriktionen bei Finanzierungsinstrumenten und Finanzierungssumme schränken die Anbieterplattformen von Crowdfunding ein.[5] 14 Monate nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes beträgt das Emissionsvolumen, das die Anbieter im Wege einer Schwarmfinanzierung einwerben wollen, durchschnittlich rund 650.000 Euro.[6]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Pia Ratzesberger: Verbraucherschutz: Rendite kann gefährlich sein, Süddeutsche Zeitung, 23. April 2015. Abgerufen am 11. Februar 2017. 
  2. Jean-Pierre Bußalb: Kleinanlegerschutzgesetz: Mehr Transparenz auf dem Grauen Kapitalmarkt 5. Januar 2015
  3. Tobias Körner: Beschlossen: Bundestag nimmt überarbeitetes Kleinanlegerschutzgesetz an 23. April 2015
  4. Nikolaus Piper: Der Bürger als Kind Süddeutsche Zeitung, 24. April 2015
  5. Bundesverband Crowdfunding zum Kleinanlegerschutzgesetz: Transparent, verbraucherfreundlich und ausbaufähig. Bundesverband Crowdfunding (BVCF) e.V., 7. Juli 2016, archiviert vom Original am 17. Februar 2018; abgerufen am 17. Februar 2018.
  6. Svetlana Kerschner: Bafin über Crowdinvesting - Bilanz zum Kleinanlegerschutzgesetz: Das waren die 4 häufigsten Fehler der Anbieter. In: DASINVESTMENT. Fonds & Friends Verlagsgesellschaft mbH, 15. September, archiviert vom Original am 17. Februar 2018; abgerufen am 11. Februar 2017.