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Kommorienten

From Wickepedia

Kommorienten (lateinisch commorientes, die zusammen Sterbenden) sind Personen, die gemeinsam unter Umständen sterben, bei denen sich nicht feststellen lässt, wer vor dem anderen verblichen ist, beispielsweise bei einem Unfall oder einer Naturkatastrophe.

Bedeutung

Die Zeitfolge, in der zwei Personen versterben, die sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben, kann sich bei gesetzlicher Erbfolge auf die Rechte ihrer eigenen Erben auswirken. Der so genannte „relative Todeszeitpunkt“ ist für die Erbreihenfolge von entscheidender Bedeutung. Bei diesem interessiert, ganz im Gegensatz zum „absoluten Todeszeitpunkt“, nicht der exakte Todeszeitpunkt (Datum, Uhrzeit), sondern, ob der Tod einer Person vor oder nach dem einer anderen eingetreten ist. In diesem Sinne wird der Todeszeitpunkt eines Verstorbenen in Relation zu jenem einer anderen Person gesetzt.

Rechtliche Regelungen

National

Das römische Recht betrachtete alle Rechtsbeziehungen einer verstorbenen Person als beendet, auch wenn sie als verschollen galt und keine Leiche auffindbar war. Mögliche Erbberechtigte mussten ein Verfahren eröffnen, um in die Rechte eines Verschollenen eintreten zu dürfen. Für den Fall des gemeinsamen Versterbens von Verwandten wurde der gleichzeitige Tod vermutet (regula generalis), wenn Eltern und Kinder gemeinsam umgekommen waren, wurde hingegen angenommen, dass die Eltern vor puberes (geschlechtsreifen Kindern), aber nach impuberes (nicht geschlechtsreifen Kindern) gestorben waren (lex specialis).[1]

Der französische Code civil stellte ähnliche, aber wesentlich kompliziertere Vermutungen auf.

Dagegen wird im deutschen Recht in § 11 Verschollenheitsgesetz vermutet, mehrere Personen seien in einer gemeinsamen Gefahr gleichzeitig verstorben.[2] Verwickelt kann die Erbfrage dann werden, wenn die Kommorienten unterschiedlichen Erbrechtsordnungen angehören. Zur Vorversterbensvermutung in Deutschland siehe auch Erbfall.

In Österreich wird nach § 11 TEG[3] die gesetzliche Vermutung aufgestellt, wenn das Gegenteil nicht bewiesen werden kann, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen diese gleichzeitig gestorben sind.

Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird gemäß Art. 32 Abs. 2 ZGB das gleichzeitige Versterben der Beteiligten dann vermutet, wenn es nicht eindeutig beweisbar ist, wer wen überlebt hat bzw. wer vorverstorben ist („Kommorientenvermutung“). Als Folge der Kommorientenvermutung wird ein Vorversterben ausgeschlossen. Dies wiederum hat nicht bloß Auswirkungen auf den Erbgang, sondern bspw. auch auf Versicherungsleistungen.

Internationales Privatrecht

In der Europäischen Union stellen einige Staaten Vermutungen des Überlebens auf, die sich nach dem Alter und dem Geschlecht der Personen richten, während andere Staaten die Erbfolge dieser Personen regeln, ohne die Rangfolge des Ablebens in Erwägung zu ziehen. Richten sich die Erbfolgen der Kommorienten nach verschiedenen nationalen Gesetzen, die miteinander in Widerspruch stehen, so ist das Problem unlösbar. Auch hat das Haager Übereinkommen von 1989[4] in dieser Hinsicht eine internationale materiell-rechtliche Regel getroffen, nach der unter solchen Umständen und im Falle der Inkompatibilität der anwendbaren Erbgesetze, keiner der Kommorienten Rechte am Nachlass der anderen gleichzeitig verstorbenen Person(en) hat (Art. 13).[5] Nach Art. 32 der EU-Erbrechtsverordnung hat in diesem Fall keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass des oder der anderen, wenn die Reihenfolge ihres Todes ungewiss ist.

Einzelnachweise