Die Konkursordnung (KO) war eine Rechtsverordnung des Deutschen Reiches. Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde eine einheitliche Rechtsverordnung geschaffen, die von einem Entwurf von 1873 aus dem preußischen Justizministerium unter Adolph Leonhardt für eine deutsche Gemeinschuldordnung beeinflusst war. In deren Mittelpunkt stand die Befriedigung der Gläubiger. Die Konkursordnung erschien im Deutschen Reichsgesetzblatt 1877 als Nummer 10 in der Fassung vom 10. Februar 1877.
Die Rechtsverordnung war geprägt vom Grundsatz der unbeschränkten Nachforderung: Soweit die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht erfüllt worden waren, konnten sie nach Abschluss des Verfahrens weiter durchgesetzt werden (vgl. Einzelzwangsvollstreckung). Der Schuldner wurde bis zum Ablauf einer dreißigjährigen Verjährungsfrist, die laut § 218 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) insbesondere für Ansprüche aus einem Konkursverfahren galt[1], den Ansprüchen der Gläubiger und entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Zugleich wurde die Verjährung laut § 214 Absatz 1 während des Konkurses unterbrochen.[2] Dieser Zustand wurde nicht nur für viele private Schuldner, deren Leben ohne Perspektive oder Hoffnung auf Besserung war, als inakzeptabel erachtet. Kritik dazu meldete unter anderem 1986 der damalige Bundesjustizminister Hans A. Engelhard an.[3] Mangels Anreiz zu gesteigerter Erwerbstätigkeit des Schuldners bestand auch für die Gläubiger wenig Aussicht, die verbliebenen Forderungen noch durchsetzen zu können. Die dreißigjährige Verjährungsfrist wurde zwar auch in die neue Fassung des § 197 Absatz 1 Nummer 5 BGB übernommen, nachdem 1994 die neue Insolvenzordnung geschaffen worden war. Doch wurde dafür die Restschuldbefreiung eingeführt.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Deutsches Reichsgesetzblatt, Band 1896, Nr. 21, Seite 233, Fassung vom 18. August 1896
- ↑ Deutsches Reichsgesetzblatt, Band 1896, Nr. 21, Seite 232, Fassung vom 18. August 1896
- ↑ Hans-Ulrich Heyer: Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis. Handbuch für Berater und Gläubiger. Walhalla Fachverlag, 3. Auflage, Regensburg 2016, Seit 31