Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über Führung, Inhalt und Aufbewahrung von Krankengeschichten in Krankenhäusern |
Kurztitel: | Krankengeschichtenverordnung |
Früherer Titel: | Verordnung über die Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten |
Abkürzung: | KgVO |
Art: | Verordnung |
Geltungsbereich: | Berlin |
Erlassen aufgrund von: | § 15 Abs. 2, § 51 LKG a. F. |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Gesundheitsrecht |
Fundstellennachweis: | BRV 2128-5-3 a. F. |
Ursprüngliche Fassung vom: | 1. Juli 1952 (GVBl. S. 557) |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Neufassung vom: | 24. Oktober 1984 (GVBl. S. 1627) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 1985 |
Außerkrafttreten: | 16. September 2006 (§ 47 Nr. 3 VO vom 30. August 2006, GVBl. S. 907, 915) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Krankengeschichtenverordnung (KgVO) war bis 2006 Berliner Landesrecht.
Die letzte Fassung der KgVO wurde am 24. Oktober 1984 erlassen und konkretisierte § 27 Abs. 5 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG). Zum 16. September 2006 wurde sie zusammen mit weiteren krankenhausrechtlichen Verordnungen durch die Krankenhaus-Verordnung (KhsVO) abgelöst.[1]
Die Krankengeschichte wurde als „alle medizinisch wesentlichen Aufzeichnungen, die während der stationären Behandlung eines Patienten im Krankenhaus gefertigt werden“ definiert. Neben wesentlichen Inhalten und formalen Ansprüchen an die Dokumente legte die Norm für Berliner Krankenhäuser insbesondere sehr lange Aufbewahrungsfristen für die Behandlungsakten fest (im Regelfall dreißig Jahre).
Die bundeseinheitlichen ärztlichen Berufsordnungen schreiben nur zehn Jahre vor. Eine dreißigjährige Aufbewahrung wird sonst nur für Patientenakten aus der Strahlentherapie gefordert (RöV § 28 Abs. 4, StrlSchV § 43 Abs. 3).
Einzelnachweise
- ↑ Krankenhausverordnung im GVBl. für Berlin 62. Jg. Nr. 32 vom 15. September 2006 (PDF; 506 kB). ( des vom 30. Januar 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.