Das Kranrecht (lateinisch iuus geranii) war das bis ins 18. Jahrhundert von manchen Landesherren, aber auch von manchen Städten in Anspruch genommene und ausgeübte Recht, den Schiffer zu zwingen, an einem bestimmten Orte das geladene Frachtgut zu verzollen; dann das Recht, in Häfen und an Ausladestellen einen Kran öffentlich zu halten, für dessen Benutzung eine bestimmte Gebühr (Krangeld) zu entrichten war.
Beispiel: „bey einigen zollstaetten ist auch das krangeld oder kranrecht eingefuehret, welches so viel als waegegeld heißen soll, weil die gueter und waaren zum behufe des zolles gewogen werden muessen.“[1]
Literatur
- Wilhelm August Friedrich Danz: Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts. Stuttgart 1798, S. 479 ff.
- Kranenrecht. In: Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 7, Heft 9 (bearbeitet von Günther Dickel, Heino Speer, unter Mitarbeit von Renate Ahlheim, Richard Schröder, Christina Kimmel, Hans Blesken). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1982, OCLC 832567132 (adw.uni-heidelberg.de).
Einzelnachweise
- ↑ v. Justi: Staatswirtschaft. II, 2. [Zweyter Theil, Welcher die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift]. Neudruck der 2. Auflage. Leipzig 1758. – 1963, S. 147