Kriegsabgabe bezeichnet eine Vermögensabgabe, die im Zusammenhang mit einem Krieg erhoben wird.
Deutschland
Freiherr vom Stein hatte bereits 1808 eine Einkommensteuer als Kriegsabgabe empfohlen und lehnte sich dabei an die englische Income tax aus dem Jahr 1799 an.
Die in Deutschland 1918 erhobene Kriegssteuer wurde in Form einer Vermögenszuwachssteuer erhoben,[1] dies war eine "Steuer auf den Zuwachs, der sich aus der Vergleichung des gesamten beweglichen und unbeweglichem Vermögens unter Abzug der Schulden eines Steuerpflichtigen zu verschiedenen Zeitpunkten" ergab.[2][3][4]
Die Kriegsabgabe unterschied sich in die Kriegssteuer (außerordentliche Steuer zur Bestreitung der Kosten der Kriegsführung) und die Kriegsgewinnsteuer.[5] Der so genannte Kriegsgewinnler ist jener, der während eines Krieges, besonders aus Heereslieferungen, übermäßige Gewinne erzielt.
Schriften
- Paul Beusch: Die außerordentliche Kriegsabgabe für 1919 und die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs. Das Reichsnotopfer 1920.
Einzelnachweise
- ↑ Brockhaus von 1923, 2. Band, Seite 717
- ↑ Brockhaus von 1923, Band 4, Seite 399
- ↑ Deutsches Reichsgesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918, Reichsgesetzesblatt 1918, Seite 964
- ↑ Deutsches Reichsgesetz über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse vom 10. September 1919 Reichs-Gesetzblatt 1919 S. 1579
- ↑ Der neue Brockhaus 1937 Band 2 Seite 740