Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen |
Kurztitel: | Kriegsdienstverweigerungsgesetz |
Abkürzung: | KDVG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 4 Abs. 3 GG |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht |
Fundstellennachweis: | 50-5 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 28. Februar 1983 (BGBl. 1983 I S. 203) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1984 |
Letzte Neufassung vom: | 9. August 2003 (BGBl. 2003 I S. 1593) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. November 2003 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 28. April 2011 (BGBl. 2011 I S. 687) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2011 (Art. 18 Abs. 2 G vom 28. April 2011) |
Weblink: | Text des KDVG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz regelt seit 1984 die Kriegsdienstverweigerung in Deutschland und konkretisiert das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG).
Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Art. 12a Abs. 2 GG zu leisten.
Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag (§ 2 Abs. 1 KDVG).
Ein Antragsteller wird als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, wenn die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung begründen und keine Zweifel an der Wahrheit bestehen (§ 5 KDVG). Bei Zweifeln besteht zunächst die Möglichkeit der schriftlichen Anhörung, bei weiteren Zweifeln der mündlichen Anhörung (§ 6 KDVG).
Der Antrag wird abgelehnt, wenn der Antrag unvollständig ist, die Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht begründen oder nicht ausräumbare Zweifel an der Wahrheit bestehen (§ 7 Abs. 1 KDVG). Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller das Widerspruchsverfahren (§ 9 KDVG) und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 10 KDVG) offen.
Ab Antragstellung ist eine Einberufung zum Wehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG). Dies gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 KDVG).
Literatur
- Roland Fritz, Peter Baumüller, Bernd Brunn: KDVG. Kommentar zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz. 2. Auflage. Luchterhand, Darmstadt, Neuwied 1985, ISBN 978-3-472-32314-3.
- Wolfgang Steinlechner: Kriegsdienstverweigerungsgesetz. Kommentar. 1. Auflage. Vahlen, München 1990, ISBN 978-3-8006-1468-4.