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Kriegsdienstverweigerungsgesetz

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
Kurztitel: Kriegsdienstverweigerungsgesetz
Abkürzung: KDVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 4 Abs. 3 GG
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 50-5
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Februar 1983 (BGBl. 1983 I S. 203)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1984
Letzte Neufassung vom: 9. August 2003 (BGBl. 2003 I S. 1593)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. November 2003
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 28. April 2011 (BGBl. 2011 I S. 687)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2011 (Art. 18 Abs. 2 G vom 28. April 2011)
Weblink: Text des KDVG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz regelt seit 1984 die Kriegsdienstverweigerung in Deutschland und konkretisiert das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG).

Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Art. 12a Abs. 2 GG zu leisten.

Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag (§ 2 Abs. 1 KDVG).

Ein Antragsteller wird als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, wenn die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung begründen und keine Zweifel an der Wahrheit bestehen (§ 5 KDVG). Bei Zweifeln besteht zunächst die Möglichkeit der schriftlichen Anhörung, bei weiteren Zweifeln der mündlichen Anhörung (§ 6 KDVG).

Der Antrag wird abgelehnt, wenn der Antrag unvollständig ist, die Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht begründen oder nicht ausräumbare Zweifel an der Wahrheit bestehen (§ 7 Abs. 1 KDVG). Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller das Widerspruchsverfahren (§ 9 KDVG) und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 10 KDVG) offen.

Ab Antragstellung ist eine Einberufung zum Wehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG). Dies gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 KDVG).

Literatur

  • Roland Fritz, Peter Baumüller, Bernd Brunn: KDVG. Kommentar zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz. 2. Auflage. Luchterhand, Darmstadt, Neuwied 1985, ISBN 978-3-472-32314-3.
  • Wolfgang Steinlechner: Kriegsdienstverweigerungsgesetz. Kommentar. 1. Auflage. Vahlen, München 1990, ISBN 978-3-8006-1468-4.

Weblinks