Kronfideikommiss ist in Monarchien das unveräußerliche Vermögen, das zum Unterhalt des fürstlichen Hauses bestimmt ist. Das Kronfideikommissgut bildet einen Teil der Krondotation.
Literatur
- Kronfideikommiss. In: Meyers. 4. Auflage. Band 10, S. 251–251.
Siehe auch
Weblinks
- Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat (31. Januar 1850) (Artikel 59 lautet: Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene Rente.)
- WEITERLEITUNG Vorlage:Hinweis Meyers 1888–1890