Der Kronsyndikus war ein Ratgeber der Krone bzw. des Königs.
„Kronsyndikus“ (auch „Kronsyndicus“, Plural „Kronsyndici“) war der Titel eines angesehenen Rechtsgelehrten, der vom König berufen war, Rechtsangelegenheiten des „Königlichen Hauses“, d. h. des Königs und seiner Familie, zu bearbeiten und den König in Rechtsfragen zu beraten.[1]
In Preußen waren Kronsyndici gemäß der Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer von 1854 (§3) Mitglieder des Herrenhauses (Oberhaus des Landtages) auf Lebenszeit.[2]
Einzelnachweise
- ↑ Art. Kronsyndikus. In: Herders Konversations-Lexikon, 3. Aufl., Bd. 5: Kombination–Mira. Freiburg 1905, Sp. 269.
- ↑ Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Gesetze, Verordnungen etc. vom 6. Januar bis zum 6. Dezember 1854, nebst einigen Verordnungen aus den Jahren 1848, 1852 und 1853. Jg. 1854. Gesetzsammlungsamt, Berlin 1854. S. 541ff.