Die kurze Freiheitsstrafe ist ein speziell im deutschen Strafzumessungsrecht gebrauchter Begriff: er bezeichnet eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten Dauer.
Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers nach Möglichkeit vermieden werden. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Gesamtwirkung der kurzen Freiheitsstrafen auf die Persönlichkeit des Täters eher negativ ist, weil der Täter einerseits seinem gesamten persönlichen Umfeld entrissen wird (weitere Dissozialisierung), andererseits in der kurzen Zeit des Strafvollzugs kaum eine wirkliche Resozialisierung des Täters erreicht werden wird.
§ 47 des Strafgesetzbuches (StGB) bestimmt daher, dass eine kurze Freiheitsstrafe nur verhängt werden darf, wenn dies aufgrund von besonderen Umständen in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters oder zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist. Diese Regelung gilt nicht für Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz, da es sich dabei im rechtlichen Sinne nicht um eine Strafe handelt, sondern um ein Zuchtmittel.